Arbeitsunfähigkeit: Bereitschaft zu Schwarzarbeit berechtigt Sie zur Kündigung

Wenn ein Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, so hat diese Beweiswert dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich besteht. Dieser Beweiswert wird erschüttert, wenn der Mitarbeiter während der Arbeitsunfähigkeit zur Schwarzarbeit bereit ist. Dann ist eine Kündigung möglich.

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nämlich nicht unumstößlich.

Bereitschaft zur Schwarzarbeit während Arbeitsunfähigkeit: Fallbeispiel
Das glaubte aber offenbar ein Maurer, der seit mehr als sechs Wochen krank war. Dem Arbeitgeber war allerdings aufgefallen, dass sich in der letzten Zeit wiederholt Arbeitsunfähigkeitszeiträume bei dem Mitarbeiter ergeben hatten. Ein von ihm beauftragter Detektiv rief daher unter einem Vorwand bei dem arbeitsunfähigen Mitarbeiter an. Er suche nach jemandem, der Innenausbau- und Malerarbeiten übernehmen könne.

Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung der Richter fest, dass der arbeitsunfähige Mitarbeiter sich bereit erklärt hatte, diese Arbeiten zu übernehmen. Auf die Frage, warum er sofort anfangen könne, habe er geantwortet, dass er wegen aktueller Arbeitsunfähigkeit sofort verfügbar sei.

Bereitschaft zur Schwarzarbeit während Arbeitsunfähigkeit reicht für Kündigung
Dies reichte dem Gericht bereits, um die Kündigung des Arbeitgebers zu rechtfertigen (Hessisches LAG, Urteil vom 01.04.2009, Az.: 6 Sa 1593/08). Für die Richter war es nicht entscheidend, ob es tatsächlich zur Durchführung der Arbeiten während der Arbeitsunfähigkeit kam. Die Kündigung sei bereits wegen der Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Schwarzarbeit während der Arbeitsunfähigkeit möglich. Unbeachtlich war auch, dass der gekündigte Mitarbeiter bereits keine Lohnfortzahlung mehr erhielt, da er länger als sechs Wochen krankgeschrieben war.