Recht auf Lohnfortzahlung bei Krankheit?

Die Lohnfortzahlung bei Krankheit ist Arbeitnehmern sowie Teilzeitkräften gesetzlich zugesichert und ist im Entgeltfortsetzungsgesetz geregelt. Der Arbeitnehmer muss in dieser Zeit vom Arzt als arbeitsunfähig krankgeschrieben sein.

Krankheit

Das Recht des Beschäftigten der Arbeit fernzubleiben, wird erfüllt durch Arbeitsunfähigkeit die krankheitsbedingt erfolgt. Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund der Krankheit im Betrieb seine Tätigkeit nicht ausführen kann.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Dies setzt voraus dass der/die Erkrankte
kein Verschulden zur Arbeitsunfähigkeit trifft. Der
Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht erstmalig nach 3 Abs. 3 EfzG
(Entgeltfortzahlungsgesetz) nach einer vierwöchigen ununterbrochenen
Dauer des Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsverhältnis muss ein rechtlich
begründetes und abgeschlossenes sein. Die Berechnungsfrist beginnt mit
dem Tag, an dem der/die Beschäftigte die Arbeit antreten soll. Liegt die
vierwöchige Voraussetzung vor und wird ein Mitarbeiter ohne eigenes
Zutun krank, hat er gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf bis zu 42
Kalendertage Entgeltfortzahlung.

Arbeitsunfähigkeit vom Arzt feststellen lassen

Auslöser für diesen Anspruch ist die Arbeitsunfähigkeit, die vom Arzt festgestellt wird. Der/die Arbeitnehmer haben die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich
anzuzeigen und – wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert
– ein Attest des Arztes bis zum vierten Ausfalltag vorzulegen. Im
Arbeitsvertrag können auch kürzere Fristen geregelt sein.

Höhe der Entgeltfortzahlung

Wie viel der/die Erkrankte bekommt, richtet sich
grundsätzlich nach dem Bruttoentgelt, das er innerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit erzielt hätte. Der Arbeitgeber muss das Entgelt nicht
unbegrenzt für jede Erkrankung fortzahlen.

Innerhalb eines Zeitjahres (Zwölf-Monats-Frist) muss er grundsätzlich
nur für insgesamt sechs Wochen (42 Kalendertage) wegen derselben
Krankheit Endgeldfortzahlung leisten. Ist der Anspruch von maximal sechs Wochen Entgeltfortzahlung aufgebraucht, setzt die Zahlung von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung ein.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich beide Krankheiten überlappen. In diesem Fall löst die zweite Erkrankung hier keine neue Entgeltfortzahlungsfrist aus. Zieht sich also der/die Erkrankte die Grippe zu, während er wegen des Beinbruches noch im Bett liegt, erhält der/die Betroffene  insgesamt nur bis zu maximal sechs Woche Entgeltfortzahlung, selbst wenn der Beinbruch bereits ausgeheilt wäre und sich die Grippe darüber hinaus noch hinzieht.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat am 01.03. einen Hexenschuss  und ist fünf Wochen arbeitsunfähig. Für diese fünf Wochen erhält er sein Entgelt vom Arbeitgeber fortgezahlt. Am 01.06. des gleichen Jahres hat er einen neuerlichen Bandscheibenvorfall und ist für weitere sechs Wochen krank. Hier bekommt der Betroffene Arbeitnehmer nur noch für eine Woche (5+1=6 Wochen) sein Entgelt fortgezahlt, weil hier aufgrund der gleichen Krankheitsursache (Hexenschuss) eine Erkrankung innerhalb von sechs Monaten erneut arbeitsunfähig geworden ist.

Einen Anspruch auf volle sechs Wochen Entgeltfortzahlung würde hier bei derselben Krankheit nur dann erfolgen, wenn zwischen dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit und Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate liegen oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.