AGG: Wann Sie männliche Bewerber nicht berücksichtigen müssen

Grundsätzlich ist es Ihnen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten, offene Stellen nur für weibliche oder nur für männliche Bewerber auszuschreiben. Eine solche geschlechtsbezogene Ausschreibung wird schnell eine nach dem AGG unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellen. Das gilt aber nicht in jedem Fall.

Das BAG hat am 28.05.2009, Az.: 8 AZR 536/08, entschieden, wann – trotz des AGG – eine Stelle nur für Frauen ausgeschrieben werden darf.

Ein Bundesland hat für das Mädcheninternat eines staatlichen Gymnasiums eine Erzieherin/Sportpädagogin gesucht. Ein männlicher Bewerber wurde mit der Begründung abgelehnt, die Stelle umfasse auch Nachtdienst im Mädcheninternat. Hierin sah der Bewerber eine nach dem AGG unzulässige geschlechtsbezogene Diskriminierung und klagte auf Entschädigung in Höhe von mindestens 6.750EUR. Das BAG sah keinen Verstoß gegen das AGG und wies die Klage ab. 

Das Gericht folgte der Argumentation des beklagten Bundeslandes, dass für die Tätigkeit in einem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG darstellt. Daher liege hier eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.

Wichtig: AGG contra Stellenbeschreibung
Entscheidend ist jeweils, ob ein sachlicher Grund im Sinne des § 8 AGG die Stellenausschreibung nur für Frauen oder nur für Männer gebietet. Prüfen Sie Ihre Stellenausschreibungen ggfs. besonders kritisch. Aber: Das BAG stellte auch fest, dass der der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, Arbeitsplätze so zu gestalten (also in diesem Fall z. B. die Nachtdienste aus der Stellenbeschreibung zu streichen), dass sich Bewerber beiderlei Geschlechts um diese Position bewerben können.