Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: So gewähren Sie Ihren Mitarbeitern steuerfreie Zuschläge zum Lohn

Zuschläge zum Lohn für Arbeit am Sonntag, Feiertag oder in der Nacht, sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie folgende Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten:
Nachtarbeit
von 20 bis 6 Uhr: 25 %
von 0 bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr beginnt: 40 %
 
Sonntagsarbeit: 50 %
 
Feiertagsarbeit
am 31.12. (ab 14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen): 125 %
am 24.12. (ab 14 Uhr), 25.12., 26.12. oder am 1.5.: 150 %
Dabei wird ein Grundlohn von höchstens 50 Euro/Stunde angesetzt. Sozialversicherungsfreiheit liegt nur vor, soweit der Grundlohn höchstens 25 Euro/Stunde beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV).
Lohnzuschläge wenn mehrere Zuschlagsarten zusammentreffen
Trifft ein Sonntag mit einem Feiertag zusammen, können Sie den höheren Zuschlag zum Lohn zahlen – für Arbeit am Ostersonntag demnach 125 %. Trifft die Sonn- und Feiertagsarbeit mit Nachtarbeit zusammen, werden beide Zuschläge addiert. Beginnt Ihr Mitarbeiter seine Nachtarbeit an einem Sonntag oder Feiertag, können Sie ihm für die Arbeit zwischen 0.00 und 4.00 Uhr des Folgetages neben dem Zuschlag zum Lohn für die Nachtarbeit auch noch den erhöhten Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit auszahlen. Zahlen Sie mehr, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Nur für tatsächlich geleistete Arbeit
Steuer- und sozialabgabenfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Zahlen Sie eine gleich bleibende Pauschale auch während Urlaubs- oder Krankheitszeiten, ist die Pauschale steuer- und beitragspflichtig. Sie können die Arbeit aber trotzdem vereinfachen, indem Sie die Zuschläge auf der Basis früher geleisteter Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zunächst pauschal auszahlen und zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Mitarbeiters die Einzelabrechnung nachholen.
Extra-Tipp: Für Ihre Lohn-Abrechnung ist es sicher am einfachsten, wenn Sie mit Ihrem Mitarbeiter vereinbaren, dass Sie die Zuschläge vom vereinbarten Stundenlohn berechnen. Damit sind Sie auch steuerlich auf der sicheren Seite.