Bereitschaftsdienste: Steuerfreiheit von Zuschlägen bei Rufbereitschaft

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte in einem Fall zu entscheiden, ob die Zuschläge eines Krankenhausarztes für Rufbereitschaftsdienste in vollem Umfang steuerfrei gestellt werden können (Az.: 3 K 6251/06).

Im verhandelten Streitfall hatte ein angestellter Arzt geklagt, der an bestimmten Bereitschaftstagen rufbereit sein musste. Für die Rufbereitschaft, welche werktags von 16 bis 8 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 8 bis 8 Uhr des Folgetages dauerte, erhielt er 40 % seines Grundlohns als Vergütung, und zwar auch für die Stunden, die nicht als Nachtarbeit oder Sonn- oder Feiertagsarbeit galten. Das zuständige Finanzamt erkannte die Steuerbefreiung für diese Vergütungen nicht im vollen Umfang an. Dagegen klagte der Beschäftigte erfolglos vor dem Arbeitsgericht.

Nach dem Einkommensteuergesetz sind nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn zahlt, steuerfrei. Als Nachtarbeit gelte dabei die Arbeit in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr. Das bedeute aber nicht, dass jeder Beschäftigte, der nachts oder an Sonn- oder Feiertagen arbeite, die dafür erhaltene Vergütung steuerfrei erhalten könne. Da der Arbeitgeber in dem Fall keinen erhöhten Stundensatz für die Rufbereitschaft zahlte, sondern lediglich einen Bruchteil des Grundlohns, handele es sich nicht um einen Zuschlag im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das Finanzamt dürfe daher die Zahlungen in voller Höhe als Arbeitslohn besteuern.