Zuschläge ohne Lohnsteuer

Keine Lohnsteuer entfällt auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sofern sie unter einem bestimmten Anteil des Grundlohns bleiben. Dieser umfasst den Arbeitslohn, der den Arbeitnehmern für die jeweilige regelmäßige Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.

Der Grundlohn muss mit mindestens 50 Euro angesetzt werden. Für Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen gibt es bei der Lohnsteuer zusätzliche Vorteile. Ab einem Grundlohn von 25 Euro besteht hingegen bereits die Pflicht zur Sozialversicherung – hier gehen Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht also getrennte Wege.

Bestandteile des Grundlohns sind:

  • pauschal besteuerter Arbeitslohn
  • Beiträge für Direktversicherung (laufender Arbeitslohn)
  • Erschwerniszulage
  • laufende Beiträge zu Pensionskasse oder -fonds, sofern steuerfrei
  • laufende geldwerte Vorteile, sofern steuerpflichtig
  • Monatslohn
  • Nachzahlungen für das laufende Jahr (NICHT sonstige Bezüge)
  • Schichtarbeitszulage
  • Spätarbeitszulage
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Vorauszahlungen für das laufende Jahr (NICHT sonstige Bezüge)

Wenn Mitarbeiter Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit leisten, für die Zuschläge zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden, wird darauf bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Grundlohns keine Lohnsteuer fällig.

Auf diese Anteile des Grundlohns entfällt keine Lohnsteuer:

  • Nachtarbeit: 25%
  • Nachtarbeit zwischen 0.00 und 4.00 Uhr, die vor 0.00 Uhr beginnt: 40%
  • Sonntagsarbeit: 50%
  • Arbeit an gesetzl. Feiertagen: 125%
  • Arbeit am 31.12. ab 14.00 Uhr: 125%
  • Arbeit am 24.12. ab 14.00 Uhr: 150%
  • Arbeit am 25.12. und 26.12.: 150%
  • Arbeit am 1.05.: 150%