Aktuelles Urteil: Pauschale Abgeltung von Nachtarbeit kann unzulässig sein

Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der im monatlichen Bruttolohn auch ein pauschaler Zuschlag für Nachtarbeit enthalten ist, kann wegen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sein.
Der Fall: Die Parteien stritten vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein über die Nachzahlung von Zuschlägen für Nachtarbeit. Der klagende Arbeitnehmer war bei dem verklagten Arbeitgeber von November 2000 bis Juli 2003 als Rettungsassistent beschäftigt. Er war auch regelmäßig in der Nacht tätig, ohne dafür einen Zuschlag zu bekommen.
 
Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wollte der Arbeitnehmer die Nachzahlung von Nachtarbeitszuschlägen für die gesamte Zeit seiner Tätigkeit gerichtlich durchsetzen. Der Dienstherr berief sich auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach im monatlichen Bruttolohn zugleich Zuschläge für Nachtarbeit enthalten seien. Zudem sah der Vertrag vor, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten geltend machen müssen.
 
Das LAG entschied zu Ungunsten des klagenden Arbeitnehmers. Er habe gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Nachzahlung von Zuschlägen für die geleistete Nachtarbeit. Zwar ergebe sich aus dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich ein Anspruch auf Bezahlung von Nachtarbeit. Dem stehe auch nicht die im Arbeitsvertrag enthaltene Pauschalvergütungsvereinbarung oder die Ausschlussfrist entgegen. Beide Klauseln des Arbeitsvertrages verstoßen aber gegen das Bürgerliche Gesetzbuch.
 
Der Arbeitgeber umgehe bei einem häufigen Einsatz des Arbeitnehmers in Nachtschichten, den gerechten Ausgleich von geleisteter Arbeit des Arbeitnehmers mit angemessenem Lohn.
 
Der Arbeitnehmer habe dennoch keinen Anspruch auf Nachzahlung. Der Anspruch sei verjährt und zudem verwirkt, weil er während seiner Tätigkeit zu keiner Zeit zu erkennen gegeben hat, dass er eine zusätzliche Vergütung für die Nachtschichten beansprucht.
 
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.2004, Aktenzeichen: 3 Sa 245/04