Schüler:
- Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden (verbotene Kinderarbeit).
- Beschäftigung von Kindern zwischen 13 bis 15 Jahren nur mit schriftlicher Einwilligung der Eltern, nur mit leichten Tätigkeiten, maximal 2 Stunden täglich und maximal 4 Wochen im Jahr, nicht während der Schulzeit und nicht zwischen 18.00 und 8.00 Uhr.
- Für Jugendliche bis 18 Jahre gelten die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
- Vergütung nach den Regelungen der geringfügigen Beschäftigung.
Studenten:
- Befreit von der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
- Versicherungsfreiheit auch bei mehr als 20-Wochenstunden, wenn die Tätigkeit in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) oder nachts und an Wochenenden ausgeübt wird.
- Nachweis über die Dauer der vorlesungsfreien Zeit ist erforderlich.
Beispiel: Sie beschäftigen in Ihrem Hotel einen Studenten als Nachtportier. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 22 Stunden. Für sein Studium wendet er 28 Stunden pro Woche auf. In diesem Fall besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, obwohl die 20-Stunden-Grenze überschritten wird.
Das Studium steht hier nach wie vor im Vordergrund. Wenn der Student jedoch mehr als 400 Euro monatlich verdient, entsteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, da die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeführt wird.