Vereinsrecht: Der Vereinsaustritt

Wie der individuelle Eintritt und die Mitgliedschaft in Ihrem Verein, wird auch der Austritt eines Mitgliedes durch das Vereinsrecht geregelt. Auch hier gilt: Je detaillierter Ihre Satzung die Modalitäten vorgibt, desto weniger Diskrepanzen gibt es im Einzelfall.

Die Beendigung einer Vereinsmitgliedschaft ist für Sie als Verein ein besonderes Thema und Ereignis. Um dabei keinen Nervereien ausgesetzt zu sein: Halten Sie sich an das allgemeine und spezielle Vereinsrecht Ihrer Gemeinschaft. Der Vereinsaustritt muss für alle Ihre Gruppierungsmitglieder dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegen.

Halten Sie sich bei Vereinsaustritt an das Vereinsrecht
Kein Verein verliert gerne Mitglieder. Ein Vereinsaustritt eines engagierten oder herausragenden Mitgliedes bedeutet meist die Schwächung der Gemeinschaftsstrukturen und  -aktivitäten. Unbeschwerter, aber leider komplizierter ist es, wenn es um den geregelten Vereinsaustritt unregelmäßig am Vereinsleben beteiligter Mitglieder geht. Hier gilt es knallhart nach den Richtlinien des Vereinsrechts vorzugehen.

Wünscht  eines Ihrer Mitglieder den Austritt aus dem Verein, steht für Ihre Gemeinschaft zuerst das Wieso, Weshalb und Warum an. Wenn kein wichtiger privater Grund anhängig ist, lässt sich oft in einer gemeinsamen Analyse das Austrittsvorhaben abwenden.

Bei einem unausweichlichen Vereinsaustritt regelt, wie bei allen rechtsgebundenen Vorgängen Ihrer Gemeinschaft, das detailliert in Ihrer Satzung beschriebene Vereinsrecht Ihre Vorgehensweisen.

Der allgemeine und fristgemäße Vereinsaustritt 

  • Der Vereinsaustritt eines Mitgliedes erfolgt persönlich und schriftlich (mit Unterschrift) gegenüber der Vereinsmitgliederverwaltung.
  • Das austrittswillige Mitglied erhält im Gegenzug eine schriftliche Bestätigung mit dem frühestmöglichen Austrittsdatum (Möglichkeiten: Monats-, Quartals-, Halbjahres,- oder Jahresende).

Der fristlose Vereinsaustritt

  • Ist in der Satzung keine Kündigungsfrist angegeben, erlischt die Mitgliedschaft sofort.
  • Bei unüberbrückbaren Verfehlungen, Meinungsverschiedenheiten oder unerträglichen persönlichen Belastungen eines Vereinsmitgliedes ist ein fristloser Vereinsaustritt möglich oder sogar nötig.
  • Bei rechtlich nicht nachvollziehbaren Vereins- oder Vorstandsentscheidungen ist ebenfalls ein sofortiger Austritt möglich.
  • Sind die Rechte einer Mitgliedschaft mit bestimmten Eigenschaften und Bedingungen verknüpft und können diese nicht gewährleistet werden, ist eine sofortige Beendigung möglich.
  • Ist ein festgestellter sofortiger Vereinsaustritt satzungsgemäß nicht möglich, erfolgt dieser zum nächstmöglichen fristgemäßen Termin.

Bei allen Austrittsvarianten und -möglichkeiten gilt vom moralischen Standpunkt: Ein Vereinsaustritt ist erst dann wirksam, wenn alle finanziellen Verbindlichkeiten des Mitgliedes (z. B. ausstehende Beiträge) gegenüber dem Verein abgegolten sind. 

Unzulässige Erschwerung des Vereinsaustritts

  • Ein Austrittsrecht darf nicht durch offene oder versteckte Satzungsbestimmungen rechtlich oder persönlich erschwert werden.
  • Das Verlangen einer notariellen Beglaubigung der Austrittserklärung oder die Bestimmung einer Überbringungsform ist unzulässig.
  • Es darf kein Austrittsgeld verlangt werden. (In der Rechtsauslegung gibt es rechtliche und moralische Unterschiede in puncto Begleichung ausstehender Pflichtzahlungen).
  • Ein Austritt darf nicht nur von bestimmten Vereinsgremien genehmigt oder entgegengenommen werden.
  • Ein Vereinsaustritt ist freiwillig, er darf nicht von bestimmten Gründen oder Begründungen abhängig sein.