Gewinnrückgang: So können Sie Ihre Steuervorauszahlung senken

Die Finanzkrise hat auch vor kleinen Unternehmen nicht Halt gemacht, deshalb werden viele Betriebe 2009 von einem Gewinnrückgang betroffen sein. Mit den Aufträgen schwinden die Umsätze, doch die Steuerbelastung bleibt auch bei Gewinnrückgang bestehen – oder?

Die vierteljährlich fälligen Einkommens- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen berechnen sich in der Regel nach dem Gewinn aus dem Steuerbescheid des Jahres 2007 – und nicht nach Ihren aktuellen Einnahmen. Sie berücksichtigt also auch nicht einen eventuellen Gewinnrückgang.

Was nützt es Ihnen, dass Sie die zu viel gezahlte Einkommenssteuer später erstattet bekommen, wenn Sie in Ihrer aktuellen finanziell angespannten Situation durch zu hohe Steuerzahlungen in Bedrängnis geraten?

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie einen hohen Gewinnrückgang zu verzeichnen haben, können Sie die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen beantragen. Sie müssen lediglich Ihr voraussichtlich zu versteuerndes Einkommen 2009 und eine Begründung für den Antrag angeben, dann können Sie ihn jederzeit stellen.

Zur Ermittlung Ihres Gewinns können Sie eine einfache  Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden und den Antrag als formlosen Brief einreichen. Bilanzierer nutzen dazu ein eigenes Formular.

Wenn Ihr Gewinnrückgang extrem ist und Sie nachweislich keinen oder nur wenig Gewinn machen, können Sie sich auch ganz von der Steuervorauszahlung befreien lassen.

Ab 2009 gilt Folgendes: Das Finanzamt kann Vorauszahlungen nur noch festsetzen, wenn diese mindestens 400 € pro Jahr (vorher: 200 € pro Jahr) und 100 € pro Vorauszahlung (vorher: 50 €) betragen (§ 37 Abs. 5 Einkommensteuergesetz).  Um bei starkem Gewinnrückgang die Befreiung in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie allerdings Ihren Einkommensteuerbescheid für 2008.