Wohngeld: Die Wohngeldberechnung – Einkommen (Teil 5)

Nachdem in den letzten 4 Folgen die Anspruchsvoraussetzungen für das Wohngeld Hauptthema waren, widmen wir uns nun der Wohngeldberechnung.

Ausschlaggebend für die Wohngeldberechnung und letztlich auch die Höhe des Wohngeldes sind mehrere Parameter, nämlich

  • das Einkommen
  • die Mietstufe
  • die Höhe der Kosten für die Unterkunft sowie
  • die Anzahl der anspruchsberechtigten Personen in einem Haushalt
  • die Wohngeldformel

Wohngeldberechnung: Das Einkommen
Logischerweise hat das Einkommen einen großen Stellenwert bei dem Wohngeld. Ist es zu hoch oder zu niedrig, wird kein Wohngeld gezahlt. Prinzipiell gibt es bei dem Einkommen bei dem Wohngeld keine Freigrenzen (wobei es auch hier Ausnahmen gibt) und ebenso prinzipiell sollten alle Einnahmen bei einem Wohngeldantrag angegeben werden – unabhängig davon, ob es bei dem Wohngeld angerechnet wird oder nicht.

Hintergrund dieses Ratschlages ist das bereits behandelte notwendige Mindesteinkommen, bei dessen Berechnung durchaus Einnahmen mit berücksichtigt werden, die bei der Berechnung des eigentlichen Wohngeldes keine Rolle spielen.

Es gibt die verschiedensten Einkommensarten, von A wie Abfindungen bis Z wie Zuwendungen an eine Pensionskasse. All diese Einkommensarten hier aufzuführen, würde den Rahmen sprengen. Wir bieten Ihnen daher eine entsprechende Übersicht zu den Einkommensarten an. Im Folgenden gehen wir daher nur auf die grundsätzlichen Gruppen der Einnahmen ein.

Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit
Unter diese Gruppe fallen insbesondere

  • Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden;
  • Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.

Es ist dabei vollkommen uninteressant, ob es sich um laufende oder einmalige Einnahmen handelt – angerechnet werden sie immer. Zum Arbeitslohn zählen daher neben dem eigentlichen Entgelt auch steuerpflichtige Entschädigungen für entgangenen Lohn, Lohnzuschläge, Sachleistungen, die Überlassung von betrieblichen Einrichtungen zur privaten Nutzung wie das Dienstauto und auch Trinkgelder oberhalb der Freigrenzen.

Allerdings wird das Einkommen nicht in voller Höhe berechnet. Es können und werden Werbungskosten abgesetzt, sofern das nicht selbstständige Einkommen nicht unter 401 € liegt.

Prinzipiell werden automatisch 920 € als Pauschale für die Werbungskosten berücksichtigt, das sind 76,67 € im Monat. Allerdings kann man auch höhere Werbungskosten geltend machen, die man z. B. durch den Bescheid des Finanzamtes nachweisen muss. Zu den akzeptierten Werbungskosten gehören

  • Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;
  • Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel, also z. B. Werkzeuge und typische Berufsbekleidung;
  • notwendige Mehraufwendungen, die Ihnen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen;
  • Kosten für beruflich notwendige Kinderbetreuungskosten.

Insbesondere bei dem letzten Punkt kommt es oft zu Missverständnissen, weswegen wir die damit verbundene Problematik mit zwei Beispielen erklären:

Marta ist alleinerziehend und lebt mit Nina, ihrer 9-jährigen Tochter, zusammen. Marta arbeitet in einer Werbefirma und ist in ihrer Vollzeitstelle auch den ganzen Tag unterwegs. Aus diesem Grund muss Nina nach der Schule einen Hort besuchen, der monatlich 120 € dafür verlangt.

Hier kann Marta problemlos die Hortgebühren als Kinderbetreuungskosten absetzen, da es ihr ohne den Hort (und den damit verbundenen Kosten) nicht möglich wäre, ihrem Job nachzugehen.

Erwin ist der Chef von Marta, was zwar angesichts Martas ein Vergnügen ist, aber eben auch Vollzeit bedeutet. Auch die Frau von Erwin, Elena, geht arbeiten und verkauft morgens 5 Stunden am Tag Backwaren im nahen Supermarkt. Die beiden Söhne Fritz und Georg gehen deswegen in den gleichen Hort wie Nina – nicht um Nina zu ärgern (was beide aber dennoch gerne tun), sondern die Eltern – und hier insbesondere Elena – zu entlasten.

Hier können die Eltern die Werbungskosten nicht geltend machen. Zwar ist Erwin den ganzen Tag unterwegs, aber Elena kann auch ohne Kinderbetreuung ihrem Job nachgehen, da sich die Kinder normalerweise vormittags in der Schule aufhalten und so schon automatisch betreut sind. Und nachmittags ist sie ja schon wieder zu Hause und kann sich selbst um die beiden Racker kümmern.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft
In den allermeisten Fällen wird das Einkommen bei dieser Gruppe nach der Formel

Betriebseinnahmen
– Betriebsausgaben
_________________
= Gewinn

berechnet, wobei als Nachweis der letzte Steuerbescheid oder die letzte (beglaubigte) Steuererklärung dienen. Logischerweise können hier keine Werbungskosten abgesetzt werden, da diese ja in den Betriebsausgaben fallen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, also besonders Grundstücke, Gebäude oder Teilen davon, Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind sowie Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, zum Beispiel das Erbbaurecht;
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, besonders von beweglichem Betriebsvermögen;
  • Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten;
  • Einkünfte aus dem Verkauf von Miet- und Pachtzinsforderungen. Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte im Verkaufspreis von Grundstücken enthalten sind und die Pacht- oder Mietzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Verkäufer noch Besitzer war.

Bei dieser Einkommensart kann man Werbungskosten geltend machen. Zu den akzeptierten Werbungskosten gehören

  • Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einnahme im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen;
  • Steuern von Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeträge, soweit sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
  • Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen.

Diese Einkunftsart wie auch eventuelle Werbungskosten müssen mit dem letzten Steuerbescheid oder anderen zeitnahen Dokumenten nachgewiesen werden!

Einkünfte aus Renten
Darunter fallen zum Beispiel

  • Altersruhegeld
  • Witwenrente
  • Waisenrente
  • Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Versorgungs- oder Entschädigungsrente und
  • Rentenleistungen aus privaten Versicherungen,

aber auch

  • Pensionen und
  • Firmenrenten

Einmalige Sonderzahlungen bei der Rente werden ebenso berücksichtigt.

Als Nachweis ist der letzte Rentenbescheid bzw. bei Pensionen oder Firmenrenten der jeweilige Bescheid dem Wohngeldantrag beizufügen!

Einmaliges Einkommen in den letzten 3 Jahren
Das können zum Beispiel

  • Abfindungen
  • Vorauszahlungen
  • Gehaltsnachzahlungen
  • Rentennachzahlungen
  • Unterhaltsnachzahlungen oder auch
  • Versicherungsleistungen zur Altersvorsorge

sein.

Als Nachweis ist der jeweilige Bescheid dem Wohngeldantrag beizufügen!

Einnahmen aus Kapitalvermögen
Darunter fallen zum Beispiel

  • Gewinnbeteiligungen
  • Zinsen aus Sparguthaben einschließlich Sparerfreibetrag oder
  • Dividenden

Diese Einkommensart hat in letzter Zeit zu vermehrten Anfragen an unsere Hotline, in unserem Forum und auch per Mail geführt, da viele Wohngeldbezieher Schreiben von ihrem Wohnamt bekommen haben, in denen ihnen zu Unrecht bezogene Leistungen vorgeworfen worden sind. Grund: Sie haben ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht im Antrag angegeben.

Sonstige Einkünfte
Das sind zum Beispiel

  • Leistungen des Arbeitsamtes (z. B. Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld)
  • Krankengeld
  • Krankentagegeld
  • Unterhaltszahlungen
  • Stipendien
  • Ausbildungsvergütung
  • Gelegenheitsverdienste
  • Trinkgeld
  • Pflege – und Erziehungsgeld
  • Sachbezüge
  • Pflegegeld für Pflegebedürftige
  • Übergangs- und Verletztengeld in Höhe des ALG II
  • Kindergeld

Nicht alle aufgeführten Einkommen werden auf das Wohngeld angerechnet, sollten aber dennoch angegeben werden, da sie dann bei der Berechnung des notwendigen Mindesteinkommens u. U. eine Rolle spielen.

Nicht anrechenbares Einkommen
Nicht relevant für das Wohngeld und damit auch nicht bei der Einkommensermittlung von Interesse sind folgende Leistungen:

  • aufgenommene Darlehen und Tilgung aus gewährten Darlehen;
  • bestimmte Leistungen Dritter im Zusammenhang mit Versicherungen;
  • Steuerrückzahlungen;
  • Kindergeld;
  • Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 €.

Bei allen Einkommensarten gibt es Pauschalen, auf die ich in der nächsten Folge eingehen werden. Warten Sie also gespannt, wenn es heißt: „Die Wohngeldberechnung – Einkommenspauschalen“.