Einnahmen-Überschuss-Rechner müssen kein Kassenbuch führen

In seinem Beschluss vom 16.2.2006, Az. X B 57/05, führt der Bundesfinanzhof (BFH) aus, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, wonach Einnahmen-Überschuss-Rechner verpflichtet sind, ihre Bareinnahmern gesondert in einem Kassenbuch aufzuzeichnen. Diese Verpflichtung kann auch nicht aus Paragraph 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) abgeleitet werden.
In einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden – im Gegensatz zur Bilanzierung – keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto ausgewiesen. Außerdem können die Buchführung und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen (§ 146 Abs. 5 AO).
Sie sind gemäß § 22 Abs. 2 UStG verpflichtet, Ihre Einnahmen – also auch Ihre Bareinnahmen – einzeln und getrennt nach Steuersätzen aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungspflicht gilt auch für Zwecke der Einkommenssteuer. Um diese Aufzeichnungspflicht zu erfüllen, ist ein Kassenbuch jedoch nicht erforderlich.
Konsequenzen: Sie können ein Kassenbuch führen, müssen es aber nicht. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht es völlig aus, wenn Sie Ihre Bareinnahmen und -ausgaben anhand von Belegen nachweisen.
Sie erfüllen Ihre Verpflichtung z. B. dann, wenn Sie sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs ablegen oder nach Rechnungsnummern und handschriftlich in Listen eintragen. Es reicht aus, wenn Sie handschriftlich auf den Rechnungen vermerken, ob der Geldeingang auf dem Bankkonto oder in bar erfolgte.

Empfehlung: Zeichenen Sie Ihre Einnahmen zeitnah und vollständig auf! Es reicht, wenn Sie die Belege chronologisch oder sortiert nach Rechnungsnummern ablegen und die Einnahmen in einer Liste zusammenstellen.

Der Betriebsprüfer ist nicht berechtigt, Ihre Einnahmen um einen geschätzten Betrag zu erhöhen, weil Sie kein Kassenbuch geführt bzw. keine Kassenberichte erstellt haben. Er darf Ihre Einnahmen nur dann um einen geschätzten Betrag erhöhen, wenn eindeutige Anzeichen dafür vorliegen, dass nicht alle Einnahmen erfasst worden sind. Der Prüfer darf aber nicht von fehlenden Einnahmen ausgehen, nur weil Abweichungen von den branchenüblichen Werten nach der Richtsatzsammlung vorliegen.
Einnahmen, die Ihre Kunden an Sie überwiesen haben, können anhand der Kontoauszüge überprüft werden. Bei Bareinnahmen ist eine vollständige Kontrolle jedoch nie möglich, auch nicht bei einem Kassenbuch. Solange nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, muss der Prüfer Ihre Aufzeichnungen akzeptieren.