Betriebskosten nicht abgerechnet – was Sie dann beachten müssen

In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass Vermieter es versäumen, über die Vorauszahlungen des Mieters abzurechnen. Die Richter des BGH haben nun in einem erfreulichen Urteil das Recht des Mieters, die geleisteten Vorauszahlungen vom Vermieter zurückzufordern, erheblich eingeschränkt (BGH, Urteil v. 26.09.12, Az. VIII ZR 315/11).

Vorauszahlungen kann Mieter nur eingeschränkt zurückfordern

Unterlässt der Vermieter die nach dem Mietvertrag geschuldete Abrechnung über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters, so kann dieser weitere Vorauszahlungen zurückhalten, bis die ordnungsgemäße Abrechnung des Vermieters vorliegt (BGH, Urteil v. 29.03.06, Az. VIII 191/05).

Sobald das Mietverhältnis endet, steht dem Mieter dieses Druckmittel
gegen den Vermieter nicht mehr zur Verfügung. Deshalb darf er ab diesem
Zeitpunkt die bereits geleisteten Vorauszahlungen zurückfordern, bis der
Vermieter die Abrechnung(en) nachreicht (BGH, Urteil v. 09.03.05, Az.
VIII ZR 57/04).

Nach dem jetzigen Urteil steht fest: Der
Mieter darf nur insoweit Vorauszahlungen zurückfordern, als er nicht
schon während des Mietverhältnisses sein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen konnte.

Das bedeutet konkret: Haben Sie nicht rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Ablauf Ihres Abrechnungszeitraums über die Betriebskostenvorauszahlungen abgerechnet, muss der Mieter seine weiteren Vorauszahlungen zurückhalten. Tut er das nicht, darf er seine Vorauszahlungen auch nicht mehr zurückfordern, wenn das Mietverhältnisgeendet hat.

Rückerstattung von Vorauszahlungen – erst nach Mahnung

Ist das Mietverhältnis bei Ende der Abrechnungsfrist bereits beendet und hat der Vermieter noch keine Abrechnung vorgelegt, kann der Mieter die Rückzahlung aller für diesen Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen verlangen. Mit dieser Rückzahlung kommt der Vermieter aber erst in Zahlungsverzug, wenn der Mieter die Rückzahlung angemahnt hat (AG Iserlohn, Urteil v. 17.07.12, Az. 43 C 112/12).