Kündigungsschutz und Betriebsgröße: So hängt das zusammen

Eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate Bestand hat. Das alleine reicht aber noch nicht. Daneben muss auch eine bestimmte Betriebsgröße bestehen. So rechnen Sie dabei richtig.

Bei der Berechnung der Betriebsgröße im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzgesetz ist zu unterscheiden, ob das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2003 begründet wurde oder ob dies erst nach dem 31.12.2003 geschehen ist. Prüfen Sie dies jeweils durch einen Blick in den Arbeitsvertrag.

Notwendige Betriebsgröße für den Kündigungsschutz bei Arbeitsverhältnissen vor dem 31.12.2003
Ist das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2003 begründet worden, so gilt eine geringere Betriebsgröße. Das Kündigungsschutzgesetz ist dann anwendbar, wenn Sie in Ihrem Unternehmen mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigen. Auszubildende werden dabei nicht mitgerechnet. Zweite Voraussetzung ist die oben angesprochene Sechs-Monats-Klausel.

Diese Betriebsgröße gilt für den Kündigungsschutz bei Arbeitsverhältnissen nach dem 31.12.2003
Wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.12.2003 begründet wurde, gilt eine für Arbeitgeber günstigere Betriebsgröße. Denn dann ist (neben der Notwendigkeit des sechsmonatigen Bestands des Arbeitsverhältnisses) eine Betriebsgröße von mehr als zehn Mitarbeitern erforderlich. Auch hier werden Auszubildende wieder nicht mitgerechnet.

Entscheidend ist dabei für jedes Arbeitsverhältnis das konkrete Beginndatum. Und für die Berechnung der Betriebsgröße ist weiter auf die "regelmäßig Beschäftigten" abzustellen. Planen Sie zum Beispiel während der Inventur eine Kündigung, so sind bei der Berechnung der Betriebsgröße nur solche Mitarbeiter zu berücksichtigen, die Sie regelmäßig beschäftigen. Haben Sie zur Erledigung der Inventurzählungen fünf Aushilfen für die Inventur eingestellt, hat das keine Auswirkungen auf die Berechnung der Betriebsgröße für den Kündigungsschutz.

So berücksichtigen Sie Teilzeitbeschäftigte bei der Berechnung der Betriebsgröße für den Kündigungsschutz
In jedem Fall werden Teilzeitbeschäftigte nicht voll gerechnet. Teilzeitbeschäftigte berechnen Sie bei der Ermittlung der Betriebsgröße wie folgt:

  • Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 20 h: Der Arbeitnehmer wird als 0,5 Arbeitnehmer gerechnet.
  • Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 30 h: Der Arbeitnehmer wird als 0,75 Arbeitnehmer gerechnet.