Entgeltfortzahlung und Krankengeld: Das sind Ihre Pflichten

Wenn einer Ihrer Mitarbeiter mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist, brauchen Sie wegen dieser Krankheit keine Entgeltfortzahlung mehr zu leisten. Der Mitarbeiter hat dann Anspruch auf Krankengeld. Man könnte jetzt meinen, dass die Sache damit für Sie als Arbeitgeber erledigt sei. Das ist allerdings nicht ganz richtig.

Im Zusammenhang mit dem Krankengeld kommen noch einige Verpflichtungen auf Sie zu. Auch wenn Sie keine Entgeltfortzahlung mehr leisten müssen, bestehen doch noch einige Belastungen. Diese sind zwar nicht so sehr finanzieller Natur, wegen des Aufwandes betriebswirtschaftlich aber doch bedeutsam.

Entgeltfortzahlung und Krankengeld: Pflicht zur Meldung
Ab dem 1. Januar 2011 müssen Sie an die Krankenversicherung des Mitarbeiters eine Verdienstbescheinigung auf elektronischem Weg schicken. Ab dem Jahreswechsel 2010/2011 ist die elektronische Meldung der einzige mögliche Weg.

Früher konnten Sie zwar wählen, ob Sie die Meldung elektronisch oder per Papier abgeben wollen; dieses Wahlrecht besteht mit dem Jahreswechsel nicht mehr. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei den Krankenkassen und gegebenenfalls bei dem Anbieter Ihrer Lohnverwaltungssoftware.

Weiterer Verwaltungsaufwand kann auf Sie zukommen, wenn Sie dem Mitarbeiter während des Krankengeldbezugs weitere Leistungen gewähren. Typische Beispiele hierfür sind Zuschüsse zum Krankengeld oder die Zurverfügungstellung von Dienstwohnungen.

In diesem Fall müssen Sie prüfen, ob für diese Leistungen Sozialversicherungspflicht besteht. Das ist dann der Fall, wenn Krankengeld und Zuschuss das normale Nettogehalt um mehr als 50 € übersteigen. Hier müssen Sie also auch nach der Entgeltfortzahlung genau rechnen, um später keine bösen Überraschungen zu erleben.