Die Schweinegrippe kann für Sie erhebliche Probleme auslösen. Nämlich dann, wenn Sie beispielsweise termingebundene Aufträge zu erledigen haben und eine größere Zahl von Mitarbeiter an Schweinegrippe erkrankt und daher – arbeitsrechtlich einwandfrei – nicht zur Arbeit erscheint.
Um in diesem Fall auf die Belastungen durch die Schweinegrippe reagieren zu können, bieten sich arbeitsrechtlich insbesondere folgende Möglichkeiten:
Was können Sie tun? |
Bewertung |
Einsatz von Leiharbeitnehmern |
Problematisch, da der Arbeitsausfall durch Schweinegrippe eher zeitlich begrenzt sein wird. Je nach Position ist für die Leiharbeitnehmer eine gewisse Einarbeitungszeit zu veranschlagen. Zum Ende Ihres Personalbedarfs ist die evtl. noch nicht einmal abgeschlossen. |
Einstellung von Ersatzkräften |
Insbesondere denkbar in Form von zweckbefristeten Arbeitsverträgen. Es stellt sich aber das gleiche Problem wie bei Leiharbeitnehmern. |
Anordnung von Überstunden |
Wohl die flexibelste Lösung. |
Auch ohne entsprechende vertragliche Regelung sind Ihre Arbeitnehmer in Notfällen verpflichtet, Überstunden zu leisten. Das folgt nicht zuletzt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Aber was ist ein Notfall? Dieser liegt nach der dazu ergangenen Rechtsprechung vor, wenn eine ungewöhnliche Gefährdung der Betriebsanlagen, der Waren oder der Arbeitsplätze gegeben ist.
Das kann auch der Fall sein, wenn aufgrund hohen Krankenstandes wegen der Schweinegrippe nicht genug Mitarbeiter zur Verfügung stehen, um bestehende Aufträge abzuarbeiten.
Ihre Mitarbeiter sind in so einem Fall arbeitsrechtlich verpflichtet, diesen durch die Schweinegrippe ausgelösten Notfall durch Leistung der angeordneten Überstunden zu begegnen. Beachten Sie bei der Anordnung der Überstunden aber auch die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Weitere arbeitsrechtlich bedeutsame Regelungen für Überstunden können sich aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben.