Vergütungsfortzahlung: Das gilt für Azubis

Auch für Azubis besteht eine Verpflichtung zur Vergütungsfortzahlung und die wirkt nicht nur im Krankheitsfall. Sie besteht beispielsweise auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts. Und wie bei allen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gilt sie natürlich auch an Feiertagen.

Azubis sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG). Damit greift beispielsweise die Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall. Wie bei anderen Arbeitnehmern auch müssen Sie Ihren Azubis daher in den ersten 6 Wochen einer Krankheit die Vergütung zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Ausbildungsverhältnis zu Beginn der Ausbildung bereits 4 Wochen lang bestanden hat.

Und es gibt noch eine Voraussetzung dafür, dass die Pflicht zur Vergütungsfortzahlung tatsächlich besteht: Die Krankheit muss nach § 3 EntgFG unverschuldet entstanden sein. Hat der Azubi beispielsweise eine Schlägerei angezettelt oder bei seinem Sport wichtige Sicherungsregeln bewusst ignoriert, dann ist ihm ein Verschulden zuzurechnen. In solchen Fällen entfällt Ihre Pflicht zur Vergütungsfortzahlung.

Vergütungsfortzahlung an Feiertagen
Auch an Feiertagen besteht für Sie die Pflicht zur Vergütungsfortzahlung. Das ist in §2 EntgFG geregelt. Was die Höhe der Vergütung angeht, ist der Betrag zu zahlen, der angefallen wäre, hätte die Ausbildung stattgefunden. Die Anzahl der Feiertage hat somit keinen Einfluss auf seine monatliche Vergütung.  

Vergütungsfortzahlung während der Freistellung
Auch wenn Sie Ihre Azubis regulär freistellen, besteht Ihre Verpflichtung zur Vergütungsfortzahlung. Verpflichtet zur Freistellung sind Sie nach dem Berufsbildungsgesetz (§15)  

  • für die Prüfungen
  • für die Berufsschule
  • für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

In keinem der o. g. Fälle entfällt die Verpflichtung zur Vergütungsfortzahlung. Der Azubi erhält somit seine vollständige Ausbildungsvergütung.