Vergütung für Azubis: Je nach Lebensalter?

Azubis haben Anspruch auf eine Vergütung. Von dieser Regel gibt es keine Ausnahme. Zudem ist diese nach dem Lebensalter zu bemessen. Was aber heißt das genau?

Der Vergütungsanspruch von Azubis ist in §17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt. Danach haben Ausbildungsbetriebe ihren Azubis eine angemessene Vergütung zu zahlen. Was aber heißt das genau? Ist “angemessen“ nicht subjektiv? 

Vergütung für Azubis: Nicht mehr als 20% unter Tarif
Nein, der Angemessenheit der Vergütung von Azubis liegt in der Tat ein objektiver Bemessungsmaßstab zugrunde. Orientierung gibt nämlich der Tarifvertrag in der jeweiligen Branche. Unterliegt das Unternehmen dem Vertrag, dann ist ohnehin mindestens der dort aufgeführte Betrag ohne Abstriche zu zahlen.

Ist das Ausbildungsunternehmen nicht tarifgebunden, dann gibt der vergleichbare Tarifvertrag dennoch Orientierung: Denn weniger als 80% der Tarifvergütung darf ein Ausbildungsunternehmen seinen Azubis nicht zahlen.

Zudem muss die Vergütung nach dem Lebensalter des Azubis bemessen sein. Hinter dieser Formulierung im Berufsbildungsgesetz steht die Forderung, die Vergütung mindestens einmal im Jahr anzuheben. Auch dies ist unumgänglich.  

Vergütung für Azubis hat nichts mit Produktivität zu tun
Der jährlichen Erhöhung der Vergütung für Azubis liegt die Annahme zugrunde, dass auch Auszubildende mit steigendem Lebensalter höhere Lebenshaltungskosten haben. Genau das meint das Berufsbildungsgesetz, wenn es von einer Bemessenheit nach dem Lebensalter ausgeht. Dass der Azubi beispielsweise im 3. Ausbildungsjahr produktiver arbeitet als zu Beginn der Ausbildung, ist zwar in aller Regel Fakt. Dies ist aber nicht der Grund für eine verpflichtend mindestens einmal im Jahr steigende Vergütung.