Aufhebungsvertrag in der Ausbildung: 5 Fakten für Sie als Ausbilder

Es ist gar nicht so einfach, ein bereits begonnenes Ausbildungsverhältnis zu beenden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Ausbildungsbetrieb die Absicht hat, die Ausbildung nicht fortzusetzen, aber die Probezeit bereits vorüber ist. Möglicherweise hilft dann ein Aufhebungsvertrag.

Dass die Kündigung eines Ausbildungsvertrags schwierig ist, das hat der Gesetzgeber nicht umsonst so gestaltet. Schließlich ist die Ausbildung ein extrem wertvolles Gut für den Azubi. Wird ihm gekündigt, dann wirft das kein gutes Licht auf ihn, ist aber in seinem Lebenslauf auf Ewigkeit vermerkt. Insofern ist es gut, dass ein Ausbildungsbetrieb nur aus wirklich wichtigem Grund kündigen kann.

Ist man sich allerdings zwischen Azubi und Ausbildungsbetrieb einig, dass die Ausbildung beendet werden soll, dann gibt es ein recht einfach zu handhabendes Mittel, tatsächlich einen Schlussstrich zu ziehen: den Aufhebungsvertrag.

Das beachten Sie grundsätzlich bei einem Aufhebungsvertrag

  1. Achten Sie darauf, dass wirklich beide Seiten – der Azubi und der Ausbildungsbetrieb – hinter dem Vorhaben stehen, die Ausbildung zu beenden. Mit dem Aufhebungsvertrag müssen die Interessen der beiden vertreten werden.
  2. Üben Sie niemals Druck auf einen Auszubildenden aus, um ihn dazu zu bringen, einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Er tut dies stets freiwillig. Wer als Ausbildungsbetrieb verlautbaren lässt "Unterschreib oder dir wird gekündigt", der sorgt dafür, dass der Aufhebungsvertrag unter Umständen seine Wirkung nicht entfalten wird.
  3. Ist der Auszubildende, um den es geht, minderjährig, dann handeln Sie den Aufhebungsvertrag mit seinen Eltern aus. Diese müssen mit allen Vertragsinhalten einverstanden sein und letztendlich unterschreiben.
  4. Belehren Sie den Auszubildenden im Aufhebungsvertrag darüber, dass er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld möglicherweise für einen bestimmten Zeitraum verliert. Die Agentur für Arbeit wird möglicherweise den Bezug von Arbeitslosengeld, beispielsweise für 12 Wochen, sperren. Das muss der Auszubildende wissen, wenn er seine Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag setzt.
  5. Ein Aufhebungsvertrag kann zwar nicht vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage angegangen werden, eine Anfechtung ist allerdings möglich. Die Möglichkeit hierzu besteht dann, wenn er aufgrund einer Drohung, wegen einer arglistigen Täuschung oder auf der Basis eines Irrtums zustande gekommen ist. Dann hätten beide Seiten die Möglichkeit, den Aufhebungsvertrag erfolgreich anzufechten. Eine Auflösung der Ausbildung würde dann scheitern.