Doppelte Haushaltsführung: Bei Elternzeit meist nicht absetzbar!

Doppelte Haushaltsführung: Bei Elternzeit meist nicht absetzbar!

Eine Zweitwohnung und die damit verbundenen Kosten lassen sich steuerlich absetzen, wenn beruflich bedingt. Was aber gilt in der Elternzeit, wenn Mutter oder Vater für 12 Monate pausiert? Sind die Zweitwohnungs-Kosten dann ebenfalls absetzbar? Nein, sagt dazu das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil v. 01.06.2017, Az. 3 K 3278/14).

Wenn Sie Mütter nach der Entbindung als Arbeitnehmer beschäftigen

Eine Mitarbeiterin hat gerade ein Kind bekommen? Prima, allerdings bringt das für Sie als Arbeitgeber jetzt einige Folgen mit sich. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt nicht nur den Mutterschutz während der Schwangerschaft, sondern gilt – was oftmals unbekannt ist – auch danach weiter. Lesen Sie hier, welche Vorgaben das MuSchG für die Beschäftigung von Müttern nach der Entbindung macht.

MuSchG: Welche Arbeiten für Schwangere verboten sind

Dass es Beschäftigungsverbote für die Zeit vor und nach der Entbindung gibt, wissen Sie. Daneben bestimmt das MuSchG aber für eine Vielzahl von Fällen, dass bestimmte Arbeiten für Schwangere verboten sind. Als Arbeitgeber sollten Sie diese kennen, um nicht unwissentlich gegen das MuSchG zu verstoßen und dadurch in Gefahr zu kommen, erhebliche Bußgelder zahlen zu müssen.

Die Beschäftigungsverbote im MuSchG vor und nach der Entbindung

Eine Mitarbeiterin ist schwanger und Sie fragen sich, wann und wofür Sie sie einsetzen dürfen? Eine berechtigte Frage, denn der Schutz werdender Mütter steht im Mittelpunkt des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Es legt dazu Beschäftigungsverbote fest, die Sie kennen sollten, um nicht in teure rechtliche Fallen zu stolpern und um Konflikte mit Ihrer Mitarbeiterin und Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden.

Die schwangere Schwangerschaftsvertretung: Was bei Einstellung gilt

Der Super-GAU für viele kleine und mittlere Unternehmen: Eine Mitarbeiterin ist schwanger. So sehr Sie sich für ihre Arbeitnehmerin freuen, so sehr haben Sie jetzt ein Problem. Schön, wenn Sie dann eine Ersatzkraft finden können. Aber auch, wenn diese nur zur Vertretung für eine schwangere Mitarbeiterin eingestellt ist, haben Sie kein Fragerecht bei der Einstellung nach einer Schwangerschaft. Was müssen Sie bei der Einstellung der Schwangerschaftsvertretung beachten?