Die Beschäftigungsverbote im MuSchG vor und nach der Entbindung

Eine Mitarbeiterin ist schwanger und Sie fragen sich, wann und wofür Sie sie einsetzen dürfen? Eine berechtigte Frage, denn der Schutz werdender Mütter steht im Mittelpunkt des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Es legt dazu Beschäftigungsverbote fest, die Sie kennen sollten, um nicht in teure rechtliche Fallen zu stolpern und um Konflikte mit Ihrer Mitarbeiterin und Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden.

Grundsätzlich unterscheidet das MuSchG zwischen gesetzlich fest definierten Beschäftigungsverboten und solchen, die situationsbezogen entstehen. Die Einzelheiten finden Sie im zweiten Abschnitt des Mutterschutzgesetzes, in den §§ 3 – 8. Zu den gesetzlich definierten Schutzfristen gehören die Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung.

Das Beschäftigungsverbot vor der Entbindung, § 3 Abs. 2 MuSchG

In den letzten 6 Wochen vor dem (voraussichtlichen) Entbindungstermin dürfen Sie schwangere Mitarbeiterinnen überhaupt nicht beschäftigen, § 3 Abs. 2 MuSchG. Ausnahme: Die Mitarbeiterin erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.

Das MuSchG sieht zwar keine Schriftform für diese Erklärung vor; Sie sollten sich aber von der Mitarbeiterin immer schriftlich bestätigen lassen, dass sie freiwillig bereit ist, in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung zu arbeiten. Dieses Einverständnis kann die Mitarbeiterin jederzeit widerrufen. Sie dürfen sie dann nicht mehr beschäftigen. Auf dieses Widerrufsrecht kann die Mitarbeiterin auch durch eine Vereinbarung mit Ihnen nicht wirksam verzichten.

Das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung; § 6 MuSchG

Länger sind die Beschäftigungsverbote nach der Entbindung und – besonders wichtig – auf diese Beschäftigungsverbote können die Mitarbeiterinnen auch nicht wirksam verzichten (abgesehen von einer Ausnahme, dazu unten mehr). Beschäftigen Sie eine Mitarbeiterin während des Beschäftigungsverbotes trotzdem, so droht Ihnen dafür ein Bußgeld bis zu 15.000 €. In Extremfällen kommt sogar eine Strafbarkeit in Betracht und es droht eine Freiheitsstrafe.

Mütter dürfen Sie bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten verlängert sich dieser Zeitraum noch zusätzlich um den Zeitraum des sechswöchigen Beschäftigungsverbotes, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Beispiel: Das Kind wurde 4 Wochen vor den geplanten Entbindungstermin geboren. Die Mutter konnte daher von der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nur 2 Wochen nutzen. Das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung verlängert sich daher auf 16 Wochen (12 Wochen wegen der Frühgeburt + 4 Wochen nicht genutzte Schutzfrist vor der Entbindung).

Ausnahme vom Beschäftigungsverbot nach der Entbindung

Nun zu der oben angesprochenen Ausnahme. In einem einzigen Fall dürfen Sie die Mutter mit ihrem jederzeit widerrufbaren Einverständnis auch in der Schutzfrist nach der Entbindung beschäftigen. Die Voraussetzungen sind:

  • Das Kind ist verstorben.
  • Die Mutter verlangt von Ihnen ausdrücklich die Beschäftigung.
  • Nach ärztlichem Zeugnis spricht nichts dagegen.
  • Es liegen mindestens zwei Wochen zwischen der Entbindung und der Arbeitsaufnahme.

Tipp: Lassen Sie sich sowohl das Verlangen der Arbeitnehmerin als auch die ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich vorlegen und nehmen Sie diese Dokumente mindestens in Kopie in die Personalakte. Möchte die Mutter vor Ablauf der gesetzlichen Beschäftigungsverbotsfristen vorzeitig wieder beschäftigt werden, so ist der Betriebsrat zu beteiligen.