Diese weiteren Beschäftigungsverbote sind insbesondere in § 4 MuSchG festgelegt. Verstöße gegen die dortigen Regelungen können Bußgelder bis zu 15.000 € oder in Extremfällen sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Die Aufsichtsbehörden verstehen insoweit auch wenig Spaß und setzen die Vorgaben im Interesse der betroffenen Frauen durch.
§ 4 Abs. 1 MuSchG: Die Generalklausel
Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
Als Faustformel für körperlich schwere Arbeiten gilt, dass dies solche Arbeiten sind, die auf einen Arbeitstag von acht Stunden einen Energieaufwand von mehr als 1.500 kcal erfordern. Dabei kann es auch reichen, wenn die schweren körperlichen Arbeiten zwar nicht den ganzen Körper, wohl aber einzelne Körperteile oder –organe stark beanspruchen.
Hinsichtlich psychischer Anstrengungen – wie z. B. Stress – streiten sich die Juristen, ob solcherart belastende Arbeiten auch unter die Generalklausel fallen. Es spricht wohl aus juristischen Gründen mehr dafür, dies abzulehnen. Allerdings kann ein Arzt im Einzelfall auch bei psychischer Belastung ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen.
Auch schädlichen Einwirkungen wie Staub, Gasen usw. dürfen Schwangere nicht ausgesetzt werden. Dabei sind insbesondere die Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Die Beschäftigung an Arbeitsplätzen, die betrieblichen Lärm ausgesetzt sind, ist gleichfalls untersagt. Resultiert der Lärm nicht aus dem Betrieb, sondern z. B. von einer Baustelle in der Nachbarschaft, kann auch dies im Einzelfall zu einem ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbot führen. Dass Sie als Arbeitgeber hierfür keine Verantwortung haben, spielt dabei keine entscheidende Rolle.
Die einzelnen geregelten Beschäftigungsverbote für Schwangere
§ 4 Abs. 2 MuSchG sieht daneben noch eine Reihe von ausdrücklich geregelten Fällen vor, in denen die Beschäftigung schwangerer Mitarbeiterinnen untersagt ist. Das sind:
1 |
Schwere Arbeiten |
Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 KG Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als KG Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei den oben genannten Arbeiten. |
2 |
Mehr als 4 Std. ständig stehen |
Gilt ab dem 5. Monat der Schwangerschaft. Entscheidend ist das notwendige ständige Stehen; eine Sitzgelegenheit hilft dann nicht. Können die Arbeiten teilweise im Stehen und teilweise im Sitzen ausgeführt werden, greift dieses Verbot nicht. |
3 |
Arbeiten in Zwangshaltungen |
Untersagt sind Beschäftigungen, bei denen ein häufiges erhebliches Strecken oder Beugen, dauerhaftes Bücken oder Hocken erforderlich ist (Beispiele: Reinigungsarbeiten, Massagen). Erlaubt sind Tätigkeiten, bei denen solche Körperhaltungen nur gelegentlich nötig sind) |
4 |
Bedienung von Geräten und Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung |
Nicht dazu gehören Maschinen, die per Motor o. ä. angetrieben werden, wenn sie per Fußschalter gesteuert werden |
5 |
Schälen von Holz |
Schwangere sollen vor Holzstaub und körperlicher Beanspruchung geschützt werden. Relevant ist diese Fallgruppe z. B. für bestimmte Arbeiten in der Möbelindustrie. |
6 |
Arbeiten, bei denen die Schwangere wegen der Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht |
Gemeint sind Berufskrankheiten im Sinne von § 9 SGB VII und der dazu erlassenen BerufskrankheitenVO. Entscheidend ist, dass die Gefahr der Erkrankung wegen der Schwangerschaft besteht. |
7 |
Arbeiten auf Beförderungsmitteln |
Verboten nach dem dritten Monat der Schwangerschaft, gilt für alle Arten von Beförderungsmitteln. Grundsätzlich nicht gemeint ist die Notwendigkeit, Beförderungsmittel für den Arbeitsweg zu nutzen. |
8 |
Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr wie Ausgleiten, Fallen, Abstürzen |
z. B. Arbeiten auf wackligen Untergrund, auf Leitern, Podesten usw. Auch Arbeiten auf nassem oder fettigen Untergrund fallen unter Ziffer 8. |
Beschäftigungsverbot bei Akkord- und Fließbandarbeit
Weiter dürfen Sie Schwangere nicht bei Akkordarbeiten, bei sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann oder bei Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo beschäftigen.
Das bedeutet für Sie: Sie sollten zunächst kritisch hinterfragen, ob einer dieser Fälle vorliegt, in denen die Beschäftigung verboten ist. Die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot der Akkordarbeit bzw. Fließbandarbeit erlassen.
Prüfen Sie auch, ob Sie der Mitarbeiterin im Rahmen des Arbeitsvertrages eine andere Arbeit zuweisen können, die keine Berührungspunkte mit den Beschäftigungsverboten mit sich bringt. Nutzen Sie dann Ihr Direktionsrecht als Arbeitgeber, um der Mitarbeiterin den entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen.