Doppelte Haushaltsführung: Bei Elternzeit meist nicht absetzbar!

Eine Zweitwohnung und die damit verbundenen Kosten lassen sich steuerlich absetzen, wenn beruflich bedingt. Was aber gilt in der Elternzeit, wenn Mutter oder Vater für 12 Monate pausiert? Sind die Zweitwohnungs-Kosten dann ebenfalls absetzbar? Nein, sagt dazu das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil v. 01.06.2017, Az. 3 K 3278/14).

In dem Urteilsfall machte eine Augenärztin eine Babypause von 12 Monaten. Offiziell war sie in dieser Phase in Elternzeit, wobei klar war, dass sie danach wieder zu dem Klinikum zurückkehren würde, bei dem sie arbeitete. Die Wohnung, die sie berufsbedingt am Standort des Klinikums bezogen hatte, behielt sie bei. Ihr Versuch, die Mietkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich abzusetzen, scheiterte allerdings.

Das Finanzamt sah keinen Zusammenhang zwischen der Anmietung der Wohnung und ihrer beruflichen Tätigkeit. Ihre Klage gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Das FG Berlin-Brandenburg teilte die Auffassung des Finanzamts – auch deshalb, weil die Betroffene nach Ablauf der Elternzeit mit ihrem Lebensgefährten in eine andere Stadt zog und in der dortigen Augenklinik eine neue Beschäftigung aufnahm.

Achtung – es gibt Ausnahmen

Allerdings machte das Gericht klar, dass es Ausnahmen gebe. Sprich, in manchen Fällen kann ein Elternteil während der Elternzeit sehr wohl doppelte Haushaltsführung beanspruchen.  Möglich ist das dann, wenn plausible Gründe für die Beibehaltung der Wohnung sprechen. So zum Beispiel der günstige Preis, zu dem die Anmietung einer anderen Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt sicher nicht gelingen würde. Oder der Nachweis, sicher nach der Elternzeit wieder zum alten Arbeitgeber zurückzukehren (schriftliche Bestätigung durch besagten Arbeitgeber). Mit diesen Argumenten können Sie womöglich doch eine Anerkennung durchsetzen – und durch die Absetzung der Miete sehr viele Steuern sparen.

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