Auch die Beitragsfreiheit von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern kann wegfallen. Falls die Einkünfte des Kindes samt Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale 5.001 Euro übersteigen.
Auf der steuerlichen Seite sind die Finanzämter angewiesen, Geldzuwendungen an Kinder genau zu prüfen. Der wichtigste Ansatzpunkt dabei ist, ob die Kapitalerträge von Eltern im Vergleich zum Vorjahr gesunken sind. Viele Eltern haben zugleich für minderjährige Kinder eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht. Das sind exakt die Fälle, bei denen eine Anweisung der Beamten zur Überprüfung des Vorgangs besteht. Worauf Sie achten sollten folgt aus einer Verfügung der OFD Magdeburg (Az. S 2252 – 90 – St 214):
- Guthaben oder auch Wertpapiere müssen endgültig in das Vermögen der Kinder übergegangen sein. Das müssen Sie der Bank gegenüber zum Ausdruck gebracht haben. Widerrufsklauseln wären schädlich. Sie sind dazu verpflichtet, das Geldvermögen der Kinder wie fremdes Vermögen zu behandeln. Das heißt:
- Stellen Sie schon bei Kontoeinrichtung klar, nur gemäß dem elterlichen Sorgerecht zu disponieren. Tun Sie das nicht oder halten Sie sich nicht daran, wird das angestrebte Steuersparmodell scheitern. Folge: Man wird die entsprechenden Einkünfte weiterhin Ihrem steuerpflichtigen Einkommen zurechnen.