In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder kostenlos mitversichert. Anders sieht das aus für Kinder von privat krankenversicherten Eltern – für die Kinder muss ein eigener Beitrag gezahlt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Kind wegen einer Ausbildung aus der "Familienversicherung" ausscheidet und eine eigene gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erhält.
In der Regel kann jeder nur seine eigene Krankenversicherung als steuermindernde Sonderausgaben in der eigenen Einkommensteuererklärung nutzen. Eine Ausnahme von dieser Regel greift nun bei Kindern, für die Kindergeldanspruch besteht: Eltern können die Beiträge für die Kinder absetzen.
Das Neue daran: "Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht mehr darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung – erfüllt wurde", so die Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg, auf die sich Steuerpflichtige bundesweit berufen können.
Mehrere Hundert Euro Ersparnis
Unter dem Strich ist dies in vielen Fällen ein enormer Vorteil. Schließlich haben die Eltern meist die deutlich höheren Einkünfte und somit einen höheren Steuersatz. Mit anderen Worten: Ein Euro Sonderausgabenabzug bei den Eltern bringt eine höhere Steuerminderung als ein Euro Sonderausgabenabzug bei den Kindern, die meist nur geringe oder noch gar keine Steuern zahlen.
Ein Beispiel: Zahlt das Kind im Jahr 1.000 Euro an Beiträgen für Basiskranken- und Pflegeversicherung, kann das bei Eltern mit hohem Steuersatz bis zu 450 Euro Ersparnis pro Jahr bedeuten – beim Kind hingegen bringt der Abzug vielleicht gar nichts.
Steuern zu sparen wird einfacher
Damit die Eltern bisher die Beiträge ihrer Kinder steuermindernd als Sonderausgaben zum Abzug bringen konnten, musste sie diese Beiträge auch tatsächlich bezahlt haben. Die wirtschaftliche Belastung durch die Kranken- und Pflegeversicherung musste also auch bei den Eltern gelegen haben. Dies konnte geschehen, indem die Eltern die Beiträge direkt bezahlten oder aber die Kinder bezahlten (zunächst) die Beiträge und bekamen von den Eltern eine Erstattung.
Aufgrund der Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg sind die Hürden deutlich gesenkt worden – und davon können Sie schon in der Steuererklärung für 2011 profitieren. Es kommt für den Abzug der Sonderausgaben nicht mehr darauf an, ob die Eltern die Beiträge tatsächlich bezahlt haben. Es reicht vollkommen aus, wenn die Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sind. Auch eine Aufteilung der Beiträge auf Eltern und Kinder ist erlaubt. Eine Höchstgrenze für den Abzug gibt es nicht.
Voraussetzung ist natürlich immer, dass die Versicherungsbeiträge insgesamt nur einmal angesetzt werden – die volle Summe bei den Eltern und zusätzlich bei den Kindern anzusetzen oder umgekehrt ist nicht zulässig.
experto.de rät: Prüfen Sie bei Ihren Steuererklärungen, ob der Sonderausgabenabzug der Versicherungsbeiträge bei den Eltern oder den Kindern am meisten Steuerersparnis bringt. In der Regel haben Sie innerhalb der Familie mehr davon, wenn der Abzug bei den Eltern erfolgt.