Betriebliche Kredite – Steuerabzug für Zinsen sichern

Wenn Sie betriebliche Kredite aufnehmen, dürfen Sie die Zinsen dafür als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Leider lässt der Fiskus den Steuerabzug nur unter bestimmten Bedingungen zu. Was Sie bei betrieblichen Krediten und dem Steuerabzug beachten müssen, hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben klargestellt (Bundesfinanzministerium, 17.11.2005, Az.: IV B 2 - S 2144 - 50/05).
Betriebliche Kredite – Steuerabzug für die Zinsen
Die Abzugsfähigkeit von Zinsen für betriebliche Kredite wird in zwei Stufen geprüft. Welche Darlehenszinsen Sie steuerlich geltend machen können, prüft das Finanzamt.
Sind die Zinsen betrieblich veranlasst?
Sie müssen nachweisen, dass Sie das Darlehen tatsächlich für Ihre selbstständige Tätigkeit verwendet haben.
Beispiel: Sie haben einen Computer für das Betriebsvermögen gekauft. Den Kauf haben Sie mit einem Darlehen finanziert.

Liegt eine Überentnahme vor?
Finanzieren Sie mit einem betrieblichen Kredit lediglich laufende Ausgaben (Betriebmittelkredit), kann der Abzug der Zinsen jedoch eingeschränkt sein.
Das ist der Fall, wenn gleichzeitig der Wert Ihrer Privatentnahmen – z.B. Entnahme von Bargeld vom Betriebskonto, private Nutzung des Geschäftswagens etc. – höher ist, als Ihr Gewinn und Ihre Einnahmen aus dem Privatvermögen. Das wird als Überentnahme bezeichnet.

6 % Zinszuschlag auf Überentnahme
Unabhängig davon, wie hoch die Zinsen für ein Darlehen sind, sind sie bei einer Überentnahme pauschal in Höhe von 6 % nicht steuerlich abziehbar. Es gibt aber einen Freibetrag von 2.050 €, der auch bei einer Überentnahme abziehbar ist.

Darlehenszinsen müssen Sie im Formular EÜR aufzeichnen
Wenn Sie Ihren Gewinn mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, müssen Sie die gezahlten Darlehenszinsen getrennt aufzeichnen.
Im Formular EÜR sind dafür die Zeilen 37 und 38 vorgesehen. Zudem müssen Sie selbst ermitteln, ob und in welcher Höhe Zinsen für betriebliche Kredite nicht abziehbar sind.