Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

Für die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen gibt es einiges zu beachten. Ein aktuelles BMF-Schreiben informiert über Einzelheiten.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist, dass sie zivilrechtlich wirksam geschlossen worden sind und tatsächlich, wie vereinbart, durchgeführt werden.

Vertragsinhalt bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen
Bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen müssen der Vertragsinhalt und die Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich).

Allerdings führt das nicht Beachten von zivilrechtlichen Formerfordernissen nicht ausnahmslos dazu, Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Dennoch ist die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages ein Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten, das zu einer Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen kann.

Der Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen und seine tatsächliche Durchführung muss die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragsschließenden Angehörigen (z. B. Eltern und Kinder) gewährleisten. So muss insbesondere eine klare und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder verschleierten Schenkung der Darlehenszinsen während der gesamten Vertragsdauer möglich sein.

Fremdvergleich bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen
Es steht Angehörigen grundsätzlich frei, dass sie für sie steuerlich möglichst günstige Regelungen treffen und daher zum Beispiel auch einen Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen abschließen.

Für die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen muss der abgeschlossene Vertrag jedoch während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden.

Die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen setzt insbesondere voraus, dass

  • eine Vereinbarung über die Laufzeit und über die Art und Weise der Rückzahlung getroffen worden ist,
  • die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten auch tatsächlich gezahlt werden und
  • für den Rückzahlungsanspruch ausreichend Sicherheiten vorhanden sind.

Bezüglich der Sicherheiten für die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen sind bankübliche Sicherheiten ausreichend. Hierzu gehört zum Beispiel eine Absicherung durch Hypotheken oder Grundschulden. Darüber hinaus kommen auch alle anderen Sicherheiten für die Absicherung des Darlehens zwischen nahen Angehörigen in Betracht, sofern diese banküblich sind.

Fremdvergleich bei mittelbaren Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen
Ein Fremdvergleich ist bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen auch dann erforderlich, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen den nahen Angehörigen getroffen werden, sondern zwischen einer Personengesellschaft und einem nahen Angehörigen der Gesellschafter.

Ein Darlehensvertrag zwischen volljährigen, wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen kann steuerrechtlich anerkannt werden, wenn er zwar nicht in allen steuerrelevanten Bestandteilen dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, aber die Darlehensmittel sonst bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen.

Entscheidend für die steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrags zwischen nahen Angehörigen ist, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen werden. Insbesondere die regelmäßige Zahlung der Darlehenszinsen ist für die steuerliche Anerkennung von großer Bedeutung.

Zivilrechtliche Unwirksamkeit von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen
Gegen die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen würde eine zivilrechtliche Unwirksamkeit sprechen. Eine entsprechende Bewertung wird bestärkt, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften angelastet werden kann.

Die Vertragspartner können für die steuerliche Geltendmachung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen aber darlegen und nachweisen, dass sie zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche Wirksamkeit herbeizuführen.

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen vs. Schenkung
Sofern die unentgeltliche Zuwendung eines Geldbetrages davon abhängig gemacht wird, dass der Empfänger des Geldes diesen Betrag als Darlehen wieder zurückgeben muss, ist steuerrechtlich weder von einem Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen noch von einer Schenkung auszugehen.

Eine entsprechende Vereinbarung wäre vielmehr als modifizierte Schenkung zu beurteilen, die durch die als Darlehen bezeichneten Bedingungen gegenüber dem ursprünglichen Schenkungsversprechen in der Weise abgeändert sind, dass der Vollzug der Schenkung bis zur Rückzahlung des Darlehens aufgeschoben und der Umfang der Schenkung durch die Zahlung von Darlehenszinsen erweitert ist.

Die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen zwischen nahen Angehörigen wird in folgenden Fällen vermutet:

  • Schenkung und Darlehen werden in einer Urkunde vereinbart
  • Die Schenkung erfolgt unter Auflage der Rückzahlung des Darlehens
  • Die Schenkung wird unter der aufschiebenden Bedingung der Rückgabe als Darlehen ausgesprochen

Schenkung und Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen
Eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und dem Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen ist nicht schon deshalb zu vermuten, weil Schenkung und Darlehen innerhalb kurzer Zeit erfolgt sind. Eine entsprechende Vermutung gilt als widerlegt, wenn die Schenkung und der Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen sachlich und zeitlich unabhängig voneinander vorgenommen wurden.

Weitere Einzelheiten zu Darlehensverträgen zwischen nahen angehörigen finden Sie im BMF-Schreiben IV C 6 – S 2144/07/10004.