Steuerrecht: Machen Sie private Anschaffungen als Betriebsausgabe geltend

Als Selbstständiger mag die Vorstellung, private Anschaffungen als Betriebskosten geltend zu machen, verlockend klingen. Aber Vorsicht vor dem Finanzamt! Das Steuerrecht zieht klare Grenzen zwischen privaten und geschäftlichen Finanzen von Selbstständigen.

Der aktuelle Fall
Ein Arzt versuchte sein Eigenheim über einen gewerblichen Firmenkredit zu finanzieren. Zwischen den Jahren 2001 und 2004 entnahm er die Baukosten für sein Eigenheim dem betrieblichen Girokonto. Auf diese erhebliche Belastung hin geriet das betriebliche Girokonto in den Minus-Bereich. Der Arzt versuchte jedoch, die anfallenden Zinsen als Betriebskosten geltend zu machen und dadurch Steuern zu sparen.

private Anschaffungen: Vorsicht bei der Überentnahme
Wenn Sie auf Ihr betriebliches Konto mehr als 2.050 Euro Zinsen zahlen müssen, werden 6 Prozent des Übernahmesaldos automatisch zu nicht abzugsfähigen Schuldzinsen. Hinzu kommt, dass diese 6 Prozent als fiktive Einnahmen verbucht werden und zusätzliche Kosten auf Sie zukommen.

Das Finanzamt versteht unter Überentnahme, wenn Sie Ihr gewerbliches Konto höher belasten, als Ihre Einnahmen es zulassen. Bei einer Überentnahmeberechnung müssen gegebenenfalls auch die Überentnahmen aus den letzten Jahren hinzu gerechnet werden.

Die Strategie des Arztes
Der besagte Arzt war über das Thema Überentnahme informiert und glich so am Ende des Jahres regelmäßig sein Geschäftskonto mit privatem Geld aus. Zu Beginn des neuen Jahres transferierte er das Geld vom Firmenkonto wieder zurück auf sein privates Girokonto.

Das Urteil
Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah in der Finanzstrategie des Arztes einen Missbrauch der gesetzlichen Regelung. Der Finanztransfer am Jahresende habe nur der Steuerersparnis gedient und sei daher unzulässig. Der betroffene Arzt musste Schuldzinsen nachzahlen (Urteil vom 18.3.2009, Az. 2 K 160/06).

Wie Sie private Anschaffungen als Betriebskosten geltend machen
Vermeiden Sie Probleme mit dem Finanzamt oder Finanzgericht, indem Sie die folgenden Regeln beachten:

  • Zinsen aus privaten Schulden können Sie nicht steuerlich geltend machen.
  • Zinsen auf einem Firmen-Girokonto können Sie bis zu einem Betrag von jährlich 2.050 Euro steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen.
  • Wenn Sie ein Darlehen für betriebliche Anschaffungen aufgenommen haben, dürfen Sie diese Zinsen geltend machen. Die festgelegte Zinsschranke ist hier so hoch, dass nur Großunternehmen von ihr betroffen sind.

Grenzfälle
Probleme entstehen, wenn Sie ein einziges Konto privat und geschäftlich nutzen, weil dann nicht klar ist, ob sie privat oder geschäftlich Schulden gemacht haben. Sie müssten dem Finanzamt also beweisen, dass die Schulden auf dem Konto betrieblich bedingt sind, was sehr aufwendig werden könnte.

private Anschaffungen: 1. Praxistipp
1. Führen Sie kein gemischtes Konto für Ihre privaten und betrieblichen Finanzen.
2. Führen Sie ein Einnahmen- und ein Ausgabenkonto. Das Einnahmenkonto bleibt immer im Plus und von diesem können Sie auch Geld auf ein privates Konto überweisen. Das Ausgabenkonto hingegen dient ausschließlich den betrieblichen Ausgaben. Wenn dieses Konto nun ins Minus gerät, kann es sich dabei nur um betriebliche Schuldzinsen handeln und Sie bleiben rechtlich auf der sicheren Seite.

private Anschaffungen: 2. Praxistipp
Mit diesem 2-Konten-System gelingt es Ihnen bis zu einem gewissen Punkt, Ihre privaten Zinsen auf den Betrieb zu verlagern. Wenn Sie eine einmalige private Anschaffung tätigen möchten, nehmen Sie sich dafür das Geld vom Einnahmenkonto, das allerding trotzdem im Plus bleiben muss. Das Ausgabenkonto wird daraufhin belastet, aber nicht direkt durch Ihre private Ausgabe, da Sie diese ja vom ersten Konto aus getätigt haben. Am Ende sparen Sie Geld, da Sie die Zinsen auf Ihrem Ausgabekonto als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen können.

Wenn Sie Ihre Ausgaben im Voraus planen, können Sie vermeiden, dass Ihre Zinsen die Höhe von 2.050 Euro im Jahr nicht überschreiten und bleiben so auf der sicheren Seite.