Auflösung eines Vereins

In manchen Fällen ist es naheliegender einen Verein aufzulösen, als diesen fortzuführen. Beispielsweise wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit von Amts wegen entzogen wurde und ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Jedoch ist die Auflösung eines Vereins kein leichter Akt und dauert länger als ein Jahr.

In den §§ 41 bis 53 BGB wird die Auflösung und Liquidation eines Vereins rechtlich fixiert. 75 % müssen bei einer Abstimmung für die Auflösung des Vereins stimmen.

Bei der Auflösung eines Vereins wird das restliche Vermögen aufgeteilt laut § 45 BGB. Dies bedeutet, dass dieses Geld entweder an die in der Satzung bestimmten Personen/Organisationen fließt oder das Vermögen zu gleichen Teilen auf die Mitglieder verteilt wird. Kommt es zu keiner Entscheidung, bekommt laut § 46 BGB der Fiskus das Vermögen.

Bestehende Rechtsverhältnisse und laufende Geschäfte müssen beendet werden. Dies ist die Aufgabe eines Liquidatoren. Diese Aufgaben übernimmt laut § 45 der Vorstand. Die Benennung anderer Personen ist in einem gesetzlichen Rahmen möglich. Gläubiger müssen ihre Forderungen erfüllt bekommen. Jegliche Forderungen des Vereins müssen eingezogen werden. Bei der Liquidation wird das Vermögen in Geld umgewandelt. Dies bedeutet, dass auch die Plicht besteht, das Vereinsheim, vereinseigenes Equipment oder Sportstätten zu verkaufen.

Die Abmeldung muss nach § 50 BGB öffentlich bekanntgegeben werden. Außerdem ist es gesetzliche Vorschrift, die Gläubiger zu benachrichtigen, damit diese ihre Forderungen gelten machen. Erst nach Ablauf der sogenannten Sperrfrist von einem Jahr nach Bekanntmachung ist es möglich, das Vermögen zu überlassen (nach § 51). Erst danach ist der Verein offiziell aufgelöst.