Weniger als Mindestlohn ist strafbar

Das deutsche Arbeitsrecht ist in weiten Teilen ein Arbeitnehmerschutzrecht. Dazu gehören auch die Regelungen rund um das Thema Mindestlohn. Arbeitgeber sollten diesen sorgfältig beachten. Andernfalls droht Ärger mit dem Staatsanwalt.

Bitter wurde es für einen Arbeitgeber, der sich vor dem Landgericht Magdeburg verantworten musste. Er zahlte seinen Arbeitnehmern ein Gehalt, das sogar noch unter den gesetzlichen Mindestlohn in der Branche lag. Weiter führte er Beiträge zur Sozialversicherung nicht auf Basis des Mindestlohns, sondern auf Basis des tatsächlich gezahlten Entgelts ab.

Die Richter am Landgericht Magdeburg hielten genau dies für strafbar (Landgericht Magdeburg, Urteil vom 22.4.2010, Az. 21 Ns 17/09). Sie verurteilten den Arbeitgeber daher wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in 18 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Dabei berücksichtigten sie, dass der Arbeitgeber bislang nicht vorbestraft war, dass das Verfahren sehr lange dauerte und dass sich das Unternehmen inzwischen in Insolvenz befindet. Insgesamt ist er damit trotz der Unterschreitung des Mindestlohns noch relativ billig davon gekommen.

Auf dem Mindestlohn kommt es an
Der Arbeitgeber unterschritt den Mindestlohn erheblich. Außerdem führte er die Beiträge zur Sozialversicherung nicht auf Basis des Mindestlohns, sondern auf Basis des tatsächlich gezahlten Entgelts ab. Und genau das geht laut Landgericht Magdeburg nicht. Es sah den Tatbestand des § 266 a Strafgesetzbuch, StGB, (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) als erfüllt an.

Wenn Sie die Beiträge zur Sozialversicherung auf Basis des Mindestlohns vorübergehend nicht zahlen können, sollten Sie sich zur Vermeidung einer Strafbarkeit mit den Sozialversicherungsträgern abstimmen. Versuchen Sie, eine Stimmung der Beiträge zu verhandeln.