Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Fall entschieden, dass eine Kündigung, die offensichtlich wegen der Forderung auf Zahlung des Mindestlohns beruht, unwirksam ist. Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Lohnerhöhung auf 8,50 € gefordert. Der Beschäftigte war bislang bei einem Monatsentgelt von 315 € 14 Stunden je Woche beschäftigt. Das entspricht einem Stundenlohn von etwas mehr als 5 €.
Der Arbeitgeber bot dagegen an den Monatslohn auf 325 € anzuheben und dabei die Arbeitszeit auf 32 Stunden monatlich zu begrenzen. Bislang arbeitete der Arbeitnehmer rund 60 Stunden monatlich (= 4,33 x 14 Wochenstunden). Der Arbeitnehmer gab sich mit diesem Angebot jedoch nicht zufrieden und verlangte den gesetzlichen Mindestlohn bei Beibehaltung der ursprünglichen Arbeitszeit. Daraufhin kündigte der Betrieb den Beschäftigten. Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage jedoch Erfolg.
Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Denn die Reaktion des Betriebs auf die zulässige Mindestlohnforderung des Arbeitnehmers stellt eine Maßregelung nach § 612a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar – und das ist verboten. Arbeitnehmer dürfen danach sehr wohl auf ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber pochen.
Mindestlohn von 8,50 €
Der Mindestlohn ist in Deutschland zum 01.01.2015 eingeführt worden. Seitdem gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer ein Stundenlohn von 8,50 €. Der Mindestlohn muss grundsätzlich jeden Monat erreicht werden.
Ob der Mindestlohn eingehalten wird, prüft der Zoll mit der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit". Wird ein Betrieb geprüft und stellt sich dabei heraus, dass der Mindestlohn nicht eingehalten wird, kann es zu empfindlichen Bußgeldern kommen. Für eine Unterschreitung des Mindestlohns droht ein Bußgeld von bis zu 500.000 €.
Neben der Zahlung des Mindestlohns müssen viele Betriebe seitdem auch die Arbeitszeiten aufzeichnen. So gilt seit Jahresbeginn 2015 beispielsweise in allen Branchen die Arbeitszeiten der Minijobber aufzuzeichnen.
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