Unterschreitung des Mindestlohns – was kann passieren?

Die politische Diskussion um den Mindestlohn nimmt kein Ende. Jetzt machen auch die Gerichte ernst. Erstmals hat ein Oberlandesgericht festgestellt, dass die Unterschreitung des Mindestlohns nicht nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern dass Sie sich als Arbeitgeber dadurch sogar strafbar machen können (OLG Naumburg, Beschluss vom 01.12.2010, Az.: 2 Ss 141/10).

In dem konkreten Fall war die Abweichung vom vorgeschriebenen Mindestlohn auch sehr massiv: die Arbeitnehmer erhielten Stundenlöhne zwischen unter einem Euro und 1,79 €. Ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag, der also unabhängig davon gilt, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den jeweiligen Verbänden organisiert sind, sah jedoch einen Mindestlohn von 7,68 € pro Stunde vor.

Mindestlohn und Sozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber berechnete die Beiträge zur Sozialversicherung nicht auf Basis des tariflichen Mindestlohns, sondern auf Basis des tatsächlich gezahlten, wesentlich geringeren Entgelts. Die so errechneten Beträge führte er an die Sozialversicherungsträger ab.

Nach den Feststellungen der Gerichte ist den Sozialversicherungsträgern daher ein Betrag in Höhe von rund 69.000 € entgangen. Der Arbeitnehmer wurde in der Folge zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen wegen des Vorenthaltenes von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt (§ 266a StGB).

Spätestens nach dieser Entscheidung tuen Sie als Arbeitgeber gut daran, sich darüber zu informieren, ob für Ihre Branche ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag oder ein gesetzlicher Mindestlohn gilt. Hierzu gibt es eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.