Seit dem 1. Januar 2026 liegt die gesetzliche Lohnuntergrenze in Deutschland bei 13,90 Euro brutto pro Stunde. Für Sie als Arbeitgeber ist das mehr als eine neue Zahl in der Entgeltabrechnung: Zahlen Sie darunter, riskieren Sie empfindliche Bußgelder, Nachforderungen der Sozialversicherung und im schlimmsten Fall den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Noch heikler wird es in zahlreichen Branchen, in denen der gesetzliche Mindestlohn längst nicht das Ende der Fahnenstange ist. Im Baugewerbe, in der Pflege oder in der Gebäudereinigung gelten eigene, deutlich höhere Branchenmindestlöhne — verbindlich, auch wenn Ihr Arbeitsvertrag etwas anderes vorsieht. Dieser Beitrag zeigt Ihnen die aktuellen Beträge für 2026, wer Anspruch hat, wo Ausnahmen greifen und welche teuren Fallen Sie kennen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde; zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro.
- Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und liegt 2026 bei 603 Euro im Monat (zuvor 556 Euro).
- In vielen Branchen gelten höhere Branchenmindestlöhne — etwa 15,00 bis 18,40 Euro in der Gebäudereinigung oder bis 20,50 Euro in der Pflege.
- Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende, Jugendliche unter 18 ohne Berufsabschluss, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten und Pflichtpraktikanten.
- Der Anspruch ist unabdingbar: Beschäftigte können ihn einklagen, ein Verzicht ist unwirksam. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 — und wie geht es weiter?
Die kurze Antwort: 13,90 Euro pro Stunde, brutto, für nahezu jede abhängige Beschäftigung. Dieser Wert gilt seit dem 1. Januar 2026 bundesweit und unabhängig von Alter, Familienstand oder Branche — eine Verkäuferin in München hat denselben Anspruch wie ein Lagerhelfer in Cottbus.
Festgelegt wird die Höhe nicht von der Politik allein, sondern von der unabhängigen Mindestlohnkommission. Sie setzt sich paritätisch aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern zusammen und schlägt alle zwei Jahre eine Anpassung vor. Am 27. Juni 2025 einigte sich das Gremium auf zwei Stufen, die das Bundeskabinett anschließend per Verordnung verbindlich machte: 13,90 Euro ab 2026 und 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027. Über beide Schritte summiert sich das auf ein Plus von rund 13,9 Prozent — die kräftigste Erhöhung seit dem Sprung auf 12 Euro im Oktober 2022.
Planen Sie Ihre Personalkosten für 2027 also am besten schon jetzt mit dem höheren Wert. Wenn Sie Löhne knapp über der Untergrenze zahlen, sollten Sie prüfen, ob der Abstand zum Mindestlohn nach der nächsten Stufe überhaupt noch besteht.
Wer hat Anspruch — und für wen gilt der Mindestlohn nicht?
Grundsätzlich hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn, auch Minijobber, Saisonkräfte und Aushilfen. Das Mindestlohngesetz kennt aber einige bewusst gesetzte Ausnahmen. Prüfen Sie deshalb vor jeder Einstellung, ob ein Sonderfall vorliegt:
- Auszubildende fallen unter die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, nicht unter den Mindestlohn. Für einen Ausbildungsbeginn 2026 sind das mindestens 724 Euro im ersten Lehrjahr; bis zum vierten Jahr steigt der Satz auf 1.014 Euro.
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind ausgenommen — der Gesetzgeber will so den Anreiz erhalten, zuerst eine Ausbildung zu beginnen statt einen Helferjob anzunehmen.
- Langzeitarbeitslose (mindestens zwölf Monate arbeitslos) dürfen Sie in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung unter dem Mindestlohn bezahlen. Das soll den Wiedereinstieg erleichtern.
- Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium sind mindestlohnfrei. Ein freiwilliges Praktikum dagegen wird ab dem vierten Monat mindestlohnpflichtig — und zwar rückwirkend ab dem ersten Tag.
Nicht erfasst sind außerdem echte Selbstständige und ehrenamtlich Tätige, weil sie keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind. Vorsicht aber bei Scheinselbstständigkeit: Ordnet die Rentenversicherung ein Auftragsverhältnis nachträglich als Anstellung ein, gilt der Mindestlohn rückwirkend — samt aller Beiträge.
Branchenmindestlöhne: Wo Sie 2026 deutlich mehr zahlen müssen
Hier liegt die eigentliche Stolperfalle. Über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) können Tarifvertragsparteien für eine ganze Branche einen Mindestlohn festschreiben, der dann auch für nicht tarifgebundene Betriebe gilt — und für ausländische Firmen, die in Deutschland Aufträge ausführen. Diese Branchenmindestlöhne liegen durchweg über dem gesetzlichen Wert. Wenn Sie hier nur 13,90 Euro zahlen, verstoßen Sie gegen geltendes Recht, selbst wenn Sie den allgemeinen Mindestlohn formal einhalten.
| Branche | Mindestlohn 2026 (€/Std.) | gültig |
|---|---|---|
| Gebäudereinigung — Innen- und Unterhaltsreinigung | 15,00 | ab 1.1.2026 |
| Gebäudereinigung — Glas- und Fassadenreinigung | 18,40 | ab 1.1.2026 |
| Pflege — Pflegehilfskräfte | 16,10 | bis 30.6.2026 |
| Pflege — Pflegefachkräfte | 20,50 | bis 30.6.2026 |
| Dachdeckerhandwerk — ungelernt | 14,96 | ab 1.1.2026 |
| Dachdeckerhandwerk — Geselle | 16,60 | ab 1.1.2026 |
| Maler- und Lackiererhandwerk — Gesellen | 15,55 | bis 30.6.2026 |
| Elektrohandwerk | 14,93 | ab 1.1.2026 |
| Gerüstbauerhandwerk | 14,35 | ab 1.1.2026 |
Im Bauhauptgewerbe geht die Schere noch weiter auf: Der tarifliche Mindestlohn für die unterste Lohngruppe liegt zu Jahresbeginn 2026 bei rund 15,86 Euro und damit fast zwei Euro über dem gesetzlichen Wert; zum 1. April 2026 steigt er tariflich um weitere 3,9 Prozent. Bemerkenswert ist die Pflege: Anders als früher gilt der Pflegemindestlohn inzwischen bundesweit einheitlich, ein eigener Ostsatz ist Geschichte. Auch in der Gebäudereinigung wurde die alte Ost-West-Teilung, die 2013 noch zwischen 7,56 und 11,33 Euro reichte, längst zu einem einheitlichen Tarif zusammengeführt.
Eine Warnung zu den Pflegezahlen: Sie gelten nur bis zum 30. Juni 2026. Zur Jahresmitte tritt die nächste Verordnung in Kraft, die die Sätze erneut anhebt. Wenn Sie in der Pflege beschäftigen, sollten Sie diesen Stichtag fest im Kalender markieren.
Minijob und Mindestlohn: Warum die 603-Euro-Grenze mitwächst
Seit 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die Formel dahinter unterstellt eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn — daraus ergeben sich für 2026 genau 603 Euro im Monat, nach 556 Euro im Vorjahr. Steigt der Mindestlohn, steigt also automatisch auch die Grenze.
Für Sie als Arbeitgeber heißt das vor allem eines: Rechnen Sie die Stunden nach. Wenn Sie einen Minijobber bisher die vollen 556 Euro haben abarbeiten lassen, können Sie ihn jetzt etwas länger einsetzen, ohne die Grenze zu sprengen. Umgekehrt rutscht ein Minijob schnell in die Sozialversicherungspflicht, wenn die vereinbarte Stundenzahl bei gestiegenem Lohn unverändert bleibt und das Entgelt über 603 Euro klettert. Passen Sie die Arbeitsverträge zum Jahreswechsel an — sonst zahlen Sie am Ende Beiträge, mit denen niemand gerechnet hat.
Phantomlohn: die teure Falle bei der Sozialversicherung
Diese Falle übersehen selbst erfahrene Unternehmer. Die Sozialversicherung kennt das sogenannte Entstehungsprinzip: Beiträge werden nicht nur auf den tatsächlich gezahlten Lohn fällig, sondern auf den Lohn, der rechtlich geschuldet ist. Zahlen Sie weniger als den Mindestlohn, entsteht die Differenz als „Phantomlohn“ — ein Anspruch, der nie ausgezahlt wurde, auf den der Betriebsprüfer aber trotzdem Beiträge nachfordert.
Das Tückische daran: Es kommt nicht auf Absicht an. Selbst wer aus Unkenntnis zu wenig zahlt, bekommt bei der nächsten Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung die volle Rechnung präsentiert — rückwirkend für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz sogar 30 Jahre. Und weil die nachgeforderten Beiträge dann meist allein am Arbeitgeber hängen bleiben, kann eine vermeintlich kleine Unterzahlung pro Stunde am Ende zu einer fünfstelligen Nachforderung anwachsen.
Haften Sie für den Subunternehmer? Die Auftraggeberhaftung
Die unangenehmste Frage am Rand des Themas betrifft alle, die mit Subunternehmern oder Werkverträgen arbeiten. Nach § 13 Mindestlohngesetz haftet ein Auftraggeber wie ein Bürge für den Mindestlohn, den sein Nachunternehmer dessen Beschäftigten schuldet — und das gilt über die gesamte Kette nach unten. Zahlt also der Sub-Sub-Unternehmer auf Ihrer Baustelle zu wenig, kann der betroffene Arbeiter seinen Restlohn direkt bei Ihnen einfordern.
Diese Bürgenhaftung ist verschuldensunabhängig: Sie greift selbst dann, wenn Sie von der Unterzahlung nichts wussten und vertraglich alles korrekt geregelt haben. Die Rechtsprechung legt den Begriff des Auftraggebers dabei eng aus — gemeint ist, wer eine Werk- oder Dienstleistung an Dritte weitergibt, nicht der private Endkunde. Wenn Sie regelmäßig Aufträge weiterreichen, lassen Sie sich die Einhaltung des Mindestlohns vertraglich zusichern, fordern Sie Nachweise an und behalten Sie im Zweifel einen Teil der Vergütung zurück, bis die korrekte Lohnzahlung belegt ist. Das ist keine Förmelei, sondern Ihr einziger praktischer Schutz. Die Rechtslage kann sich im Einzelfall anders darstellen; dies ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Was bei Verstößen wirklich droht
Kontrolliert wird der Mindestlohn von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Sie prüft anlassbezogen und verdachtsunabhängig, auch rückwirkend, und sie greift hart durch: Bei einer bundesweiten Sonderprüfung Anfang 2026 befragten rund 1.400 Zollkräfte an einem einzigen Tag fast 2.700 Beschäftigte und durchleuchteten Hunderte Betriebe.
Wenn Sie den Mindestlohn nicht zahlen, riskieren Sie ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Schon Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht — etwa fehlende oder lückenhafte Arbeitszeitnachweise in den dafür vorgesehenen Branchen — können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Ab einem Bußgeld von 2.500 Euro droht zudem der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Hinzu kommen die bereits genannte Sozialversicherungsnachzahlung und der Lohnanspruch des Beschäftigten selbst, der drei Jahre lang verjährungssicher bleibt und auf den niemand wirksam verzichten kann.
Häufige Irrtümer von Arbeitgebern
Drei Annahmen führen besonders oft in die Bredouille. Erstens: „Mit einem Stücklohn umgehe ich den Mindestlohn.“ Falsch — auch bei Akkord- oder Leistungslohn muss der Verdienst, umgerechnet auf die tatsächlich geleisteten Stunden, mindestens den Mindestlohn ergeben. Liegt die geübte Erntehelferin darüber, ist alles in Ordnung; bleibt die langsamere darunter, müssen Sie aufstocken.
Zweitens werden gerne Trinkgelder, einmalige Prämien oder vermögenswirksame Leistungen in die Rechnung gezogen, um auf 13,90 Euro zu kommen. Das funktioniert nicht: Solche Zahlungen vergüten nicht die normale Arbeitsleistung und zählen für den Mindestlohn nicht mit. Und drittens unterschätzen viele die Arbeitszeit selbst — Bereitschaftsdienst, in dem Sie Anwesenheit verlangen, sowie betrieblich angeordnete Wege- oder Rüstzeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit und müssen mit dem Mindestlohn bezahlt werden.
Häufige Fragen zum Mindestlohn 2026
Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro brutto pro Zeitstunde und gilt bundesweit für nahezu alle abhängig Beschäftigten.
Wann steigt der Mindestlohn wieder?
Zum 1. Januar 2027 erhöht er sich auf 14,60 Euro. Beide Stufen hat die Mindestlohnkommission im Juni 2025 beschlossen.
Gilt der Mindestlohn auch für Minijobs?
Ja. Minijobber haben denselben Anspruch. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat, weil sie an den Mindestlohn gekoppelt ist.
Für wen gilt der Mindestlohn nicht?
Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende, Jugendliche unter 18 ohne Berufsabschluss, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg sowie Pflichtpraktikanten.
Was passiert, wenn ich weniger als den Mindestlohn zahle?
Es drohen ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro, eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf den geschuldeten Lohn und der Lohnnachforderungsanspruch des Beschäftigten. Der Zoll kontrolliert auch rückwirkend.
Unsere Empfehlung für Arbeitgeber
Verlassen Sie sich nicht auf den runden Wert von 13,90 Euro. Klären Sie für jeden Beschäftigten zuerst, ob ein höherer Branchenmindestlohn greift, rechnen Sie Stücklöhne und Minijob-Stunden sauber gegen, und dokumentieren Sie die Arbeitszeit lückenlos. Diese drei Handgriffe kosten Sie ein paar Stunden im Jahr — und ersparen Ihnen die fünfstellige Nachzahlung, die der nächste Betriebsprüfer sonst mitbringt.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge. Stand: 2026.
Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und fachjournalistisch geprüft.