Der Mindestlohn kommt ab 1.1.2015 für alle Branchen

Von den Mindestlohnregelungen sind grundsätzlich alle Branchen betroffen. Allerdings gilt –  sofern tariflich vereinbart – in einigen Branchen bereits jetzt eine höhere Lohnuntergrenze. Das gilt natürlich auch weiterhin, so dass der Mindestlohn in einigen Branchen, zum Beispiel bei Pflegekräften über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € liegt.

Zum Thema empfiehlt die experto-Redaktion:
Arbeitswelten 4.0: Wie wir morgen arbeiten und leben

Sofern in einer Übergangszeit bis Ende 2016 noch tariflich niedrigere Mindestlöhne vereinbart worden sind, gelten diese. Ab 1.1.2017 gilt dann aber mindestens 8,50 Euro Stundenlohn als Lohnuntergrenze.

Muss der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer gezahlt werden?

Grundsätzlich ja. Das bedeutet, dass Sie künftig auch den Aushilfen und Minijobber den Mindestlohn zahlen müssen. Ob sich dann jeder Minijob noch rechnet bleibt abzuwarten. Denn in vielen Branchen "lohnt" es sich dann nicht mehr auf Minijobber zu bauen. Schließlich kostet die "Minijob-Arbeitsstunde" künftig mehr als 11 € (= 8,50 Euro x 30 Prozent Lohnnebenkosten).

Das sind die Ausnahmen vom Mindestlohn

Einzig ausgenommen vom Mindestlohn sind Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Auszubildende, Langzeitarbeitslose und Praktikanten, wenn es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt.

Das sollte der Betrieb prüfen

In den Lohnbüros sollte rechtzeitig überprüft werden, ob es Arbeitnehmer gibt, die den Mindestlohn unterschreiten. Sofern Arbeitnehmer weniger als 8,50 Euro die Stunde verdienen, müssen Sie den Stundenlohn ab 2015 erhöhen.

Kein Verzicht auf Mindestlohn möglich

Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Mindestlohn ist nicht möglich. Ein Verzicht kann lediglich in einem Gerichtsverfahren erreicht werden. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist hingegen unwirksam.