Warum es bei einem Prozess beim Arbeitsgericht oft zu einem Vergleich kommt

„Die Richter am Arbeitsgericht sind doch alle Weicheier, immer wollen die auf einen Vergleich raus“. Mit dieser zugegebermaßen so plastischen wie falschen Aussage kam neulich ein Mandant auf mich zu. Hintergrund seiner Äußerung: Er hatte kein Verständnis dafür, dass Verfahren vor dem Arbeitsgericht oftmals durch einen Vergleich enden.

Dabei bleibt den Richtern am Arbeitsgericht gar nichts anderes übrig, als zu versuchen, jedes Verfahren mit einen Vergleich zu beenden. Denn § 54 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) bestimmt, dass die mündliche Verhandlung in jedem Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem Gütetermin „zum Zweck der gütlichen Einigung“ zu beginnen hat.

Und das funktioniert auch: Die meisten Verfahren vor dem Arbeitsgericht enden mit einem Vergleich wie sich aus der amtlichen Statistik über die Verfahren vor den Arbeitsgerichten ergibt.

Arbeitsgericht soll Vergleichsschluss zumindest versuchen
Endet das Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht mit einem Vergleich im Gütetermin, so geht es im Normalfall mit einem sog. Kammertermin weiter. Und auch hier ist das Arbeitsgericht über § 57 Abs. 2 ArbGG verpflichtet, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien anzustreben.

Das ist auch gut so, denn in vielen Fällen, die vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden, ist ein Vergleich im Interesse beider Parteien. Dabei spielt aus Arbeitgebersicht insbesondere die Dauer eines Verfahrens vor dem Arbeitgericht eine Rolle. Der Kammertermin findet oft erst einige Monate nach dem Gütetermin statt. Und das Ende ist meist offen. Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht dient für Arbeitgeber also auch der Risikominimierung.