Betriebsübergang: Warum eine umfassende Information wichtig ist

Bei einem Betriebsübergang müssen die Mitarbeiter nach § 613a Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über die genauen Modalitäten des Übergangs informiert werden, damit sie sich entscheiden können, ob sie dem Betriebsübergang widersprechen oder nicht. Was mitzuteilen ist, machte das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil zum Betriebsübergang sehr deutlich.

Wichtige Informationen beim Betriebsübergang
Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG): Ein Arbeitgeber war in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und wollte seinen Betrieb schließen. Deshalb hatte er sich mit seinem Betriebsrat auch auf den Entwurf eines Sozialplans verständigt. Danach hätte einem Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von ca. 10.000 Euro zugestanden.

Der Sozialplan wurde allerdings nicht umgesetzt, weil es dann doch zu einem Betriebsübergang kam. Die Mitarbeiter wurden zwar informiert, dass es einen Betriebsübergang geben wird. Die genauen Details (etwa, dass das Grundstück bei dem Betriebsübergang nicht mit übergehen würde) verschwieg man ihm.

Der oben erwähnte Arbeitnehmer widersprach dem Betriebsübergang auch nicht. Als der Betriebserwerber dann allerdings später insolvent wurde, kündigte der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer. Dieser klagte gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Schadensersatz in Höhe der seinerzeit anvisierten Abfindung: Wenn er die Konstellation und die wirtschaftliche Lage des Erwerbers gekannt hätte, hätte er dem Betriebsübergang nicht zugestimmt.

Das Urteil
Der Arbeitnehmer scheiterte allerdings. Die Unterrichtung war zwar tatsächlich unzureichend, aber dem Arbeitnehmer ist dadurch kein Schaden entstanden. Der Sozialplan ist ja nicht abgeschlossen worden (BAG, 31.1.2008, 8 AZR 1116/06).

Fazit
Dieses Urteil sollte Sie nicht in Sicherheit wiegen. Hätte der Arbeitgeber den Sozialplan mit dem Betriebsrat abgeschlossen, wäre das Urteil anders ausgefallen.