Arbeitsrecht: Abfindung durch Sozialplan ist verbindlich

Sozialpläne, die Arbeitgeber mit ihrem Betriebsrat schließen, sind für die Mitarbeiter verbindlich. Ein Arbeitnehmer, der wegen Schließung seines Produktionsteils eine Abfindung aus dem Sozialplan erhalten hat, kann bei späterer Betriebsstilllegung keinen Anspruch auf höhere Abfindung aus einem zweiten Sozialplan geltend machen, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil.
Der Fall: Der klagende Mitarbeiter war als Schlosser beschäftigt. Auf Grund wirtschaftlicher Probleme entschloss sich der Arbeitgeber, einen Teil seiner Produktion stillzulegen. Es wurde mit dem Betriebsrat für diesen Produktionsteil ein Sozialplan abgeschlossen. Der klagende Mitarbeiter wechselte in eine Transfergesellschaft und erhielt zusätzlich eine Abfindung. Ein knappes 1/2 Jahr später wurde der komplette Betrieb stillgelegt, wofür wiederum ein Sozialplan erstellt wurde. Der Mitarbeiter war der Auffassung, dass sich seine Abfindung nach dem jüngsten Sozialplan richten müsste, was für ihn einen Mehrbetrag von ca. 13.000 Euro bedeuten würde.
Das Urteil: Der zweite Sozialplan findet keine Anwendung auf den Mitarbeiter, da dieser bereits nach dem ersten Sozialplan abgefunden worden ist, urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.01.2007, Aktenzeichen: 9 Sa 631/06). Der Rechtsauffassung des Mitarbeiters wäre zu folgen gewesen, falls beim Abschluss des ersten Sozialplanes bereits die vollständige Stilllegung des Betriebs festgestanden hätte. Hierfür hatte das Gericht keine Anhaltspunkte, so dass beide Sozialpläne nur für die jeweils betroffenen Mitarbeiter Anwendung finden. Gegen das Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes wurde im Übrigen nicht verstoßen.
Praxistipp für Arbeitgeber:
Steht beim ersten Sozialplan bereits fest, dass Sie weitere, sozialplanpflichtige Maßnahmen ergreifen wollen, sollten Sie diese auf jeden Fall bereits in den ersten Sozialplan einbeziehen.