Lohn: Wann Sie Minusstunden verrechnen dürfen

Wann sie Minusstunden mit dem Lohn verrechnen dürfen, das fragen sich viele Arbeitgeber, wenn Mitarbeiter beim Ausscheiden aus dem Unternehmen einerseits noch Ansprüche auf Lohn haben und andererseits Minusstunden geleistet haben. Die Antwort ergibt sich aus einem Urteil des BAG.

Denn das BAG hat bereits im Jahr 2000 entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Sie eine Verrechnung der Minusstunden mit dem Lohn vornehmen dürfen (Urteil vom 13.12.2000; Az. 5 A ZR 334/99). In vielen Fällen kann es gar nicht erst zu Minusstunden ( = der Arbeitnehmer hat weniger gearbeitet, als nach Arbeitsvertrag vorgesehen war) kommen.

Allerdings sind tarifvertragliche, betriebliche oder auch einzelvertragliche Regelungen zu sog. Arbeitszeitkonten immer mehr im Kommen. Zum Thema Minusstunden und Verrechnung mit dem Lohn ergibt sich dann für Sie folgende Prüfungsreihenfolge: 

  1. Wenn die Arbeitszeitkontenregelung auf Basis eines Tarifvertrages eingeführt wurde, wird dort in aller Regel etwas zu dem Thema Verrechnung von Lohn mit Minusstunden beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis stehen. Beachten Sie diese Regelungen.
  2. Das Gleiche gilt für betriebliche Regelungen, etwa auf Basis einer Betriebsvereinbarung. Auch hier sollten Sie prüfen, was dort für diese Fälle geregelt ist.
  3. Wenn Sie ein Arbeitszeitkonto vereinbart haben und der Mitarbeiter alleine entscheiden kann, ob er weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit arbeitet, ist ein negativer Kontostand (Minusstunden) so zu behandeln, als ob Sie einen Vergütungsvorschuss auf den Lohn bezahlt hätten. Wenn dieser Negativsaldo bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch besteht, dürfen Sie nach der o.g. Entscheidung eine Verrechnung mit dem letzten Lohn vornehmen.