Arbeitsvertrag: Was Sie bei der Schriftform für Änderungen beachten sollten

Dass Sie einen Arbeitsvertrag immer schriftlich vereinbaren sollten, wissen Sie. Sinnvollerweise gilt das auch für Änderungen des Arbeitsvertrages. Sie können so z. B. versuchen, eine betriebliche Übung, das arbeitsrechtliche Gewohnheitsrecht, zu verhindern. Denn dafür gibt es gerade keine betriebliche Vereinbarung. Aber ganz so einfach ist das nicht.

Die Idee dahinter ist folgende: Im Arbeitsvertrag findet sich eine Bestimmung, dass Änderungen des Arbeitsvertrages nur wirksam sein sollen, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Typisch dafür sind Klauseln wie "Änderungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen der Schriftform“ oder "Änderungen des Arbeitsvertrages sind nur wirksam, soweit sie schriftlich vereinbart werden“.

Ganz so einfach ist es für Sie leider nicht. Denn das BAG hat entschieden, dass eine solcherart vorformulierte Formulierung in Arbeitsverträgen gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Sie widersprechen dem Grundsatz, dass Individualvereinbarungen immer Vorrang haben (BAG, 20.5.2008, 9 AZR 382/07).

So können Sie Änderungen im Arbeitsvertrag doch von der Schriftform abhängig machen
Das BAG hat sich in der genannten Entscheidung mit vorformulierten Vertragsbedingungen beschäftigt, die vom Arbeitgeber in einer Vielzahl von Verträgen eingesetzt wurden. Wenn Sie diese Schriftformklausel also individuell im Einzelfall vereinbaren, ist sie wirksam. Streichen Sie sie dazu aus Ihrem Vertragsmuster und fügen Sie einen Abschnitt "individuelle Vereinbarungen“ in den Vertrag ein.

Wenn Sie sich dann mit dem Mitarbeiter im Einzelfall auf diese Klausel geeinigt haben, fügen Sie sie in diesen Abschnitt ein – im Idealfall zur Dokumentation der individuellen Vereinbarung handschriftlich – und lassen Sie die Klausel gesondert unterschreiben.

Die Schriftformklausel ist im Übrigem auch für den Mitarbeiter durchaus von Vorteil, da sie hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Sie verhindert z. B., dass es Streit zwischen Ihnen darüber gibt, dass die Wochenstundenzahl in Zeiten der Wirtschaftskrise einvernehmlich geändert wurde. Ohne schriftliche Vereinbarung wäre auch diese Änderung des Arbeitsvertrages nicht möglich.