Arbeitsvertrag, Befristung und Schriftform: Was gilt bei Fehlern?

Unterläuft Ihnen bei der Befristung eines Arbeitsvertrages ein Fehler bei der Schriftform, muss der Mitarbeiter innerhalb von drei Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht erheben. Tut er dies nicht, so endet das Arbeitsverhältnis wie im Vertrag vorgesehen.

Jede Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform. Eine Befristung des Arbeitsvertrages ohne Schriftform ist unwirksam.

Das bedeutet, dass zwar der Arbeitsvertrag wirksam ist, nicht aber die Befristung. Der Arbeitnehmer steht dann in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen. Die Einhaltung der Schriftform beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ist daher von großer Bedeutung.

Arbeitsvertrag, Befristung, Schriftform: Was gilt bei Fehlern?
Im Eifer des Tagesgeschäftes geschieht es gelegentlich, dass bei der Befristung eines Arbeitsvertrages Fehler gemacht werden. Die Schriftform wird nicht gewahrt. Aber auch dann ist für Sie noch nicht alles zu spät.

Unterläuft Ihnen bei der Befristung des Arbeitsvertrages ein Fehler, muss der Mitarbeiter die fehlende Schriftform und damit die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb von drei Wochen nach deren Ende gerichtlich geltend machen.

Arbeitsvertrag, Befristung, Schriftform: Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
Das bedeutet im Klartext, dass ihr Mitarbeiter nach dem im Vertrag vorgesehenen Ende des Arbeitsvertrages drei Wochen Zeit hat, um beim Arbeitsgericht eine Klage gegen die Befristung einzureichen. Versäumt er diese Frist, so endet das Arbeitsverhältnis trotz fehlerhafter Befristung des Arbeitsvertrages wie geplant. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.11.2009, Az.: 16 Sa 813/09. Das Gericht stützte sich dabei auf § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).