Der Arbeitgeber darf Nebentätigkeiten verbieten

Es gibt sie immer noch, die Arbeitsverträge, nach denen jede Nebentätigkeit für Arbeitnehmer verboten ist. So geht es aber sicherlich nicht. Denn im Grundsatz kann ein Arbeitnehmer so viele Arbeitsverhältnisse haben, wie er möchte. Natürlich ist dabei das Arbeitszeitgesetz einzuhalten.

Der Arbeitgeber darf aber Nebentätigkeiten nicht generell verbieten. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Urteil vom 24.03.2010, Az.: 10 AZR 66/09). Jeder Bundesbürger hat das Grundrecht auf freie Berufswahl und auf freie Berufsausübung aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 GG.

Soweit so gut. Aber auch wenn ein generelles Nebentätigkeitsverbot in einem Arbeitsvertrag unzulässig ist, muss der Arbeitgeber es nicht hinnehmen, dass sich die Leistungen eines Arbeitnehmers verschlechtern, weil er woanders eine zeitlich aufwendige Nebentätigkeit ausübt. Noch schlimmer ist es, wenn durch die andere Arbeit die Interessen des Betriebs in Mitleidenschaft gezogen werden.

Beispiel: Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen

Eine GmbH betreibt einen Softwarehandel und der Arbeitnehmer Anton T. ist dort beschäftigt. Nun erfahrt die GmbH, dass Anton T. sich nebenbei selbstständig gemacht hat und nun einen eigenen Webshop für einen Handel mit Software im Internet betreibt.

Es ist einleuchtend, dass das nicht geht! Solche Aktivitäten sind natürlich verboten und können vom Arbeitgeber untersagt werden. Auch wäre diese Tätigkeit nicht von einer erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung gedeckt. Ganz im Gegenteil könnte der Arbeitgeber sogar das Arbeitsverhältnis wegen der Konkurrenztätigkeit kündigen. In dem Beispiel hat Anton  T. ganz klar gegen das Konkurrenzverbot aus § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) verstoßen.

Im Betrieb sollten klare Regelungen zur Wettbewerbstätigkeit bestehen. Arbeitnehmer sollten im eigenen Interesse stets vor Aufnahme einer Nebentätigkeit diese anzeigen und sich genehmigen lassen. Es gibt sogar Rechtsmeinungen, nach denen ein Arbeitnehmer bereits durch seine Treuepflicht aus § 242 BGB verpflichtet sein soll, dem Arbeitgeber eine beabsichtigte Nebentätigkeit anzuzeigen, sofern diese seine betrieblichen Interessen berührt.

Sind die betrieblichen Interessen nicht berührt, muss der Arbeitgeber die Nebentätigkeit erlauben. Dabei bleibt ihm dann keinerlei Spielraum.

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