Rente mit 63 – So funktioniert die unschädliche Frühverrentung mit 61
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 01.07.2014 die abschlagfreie Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres eingeführt.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Frühverrentung
Die Anspruchsvoraussetzungen für diese Altersrente sind:
- Vollendung des 63. Lebensjahres
- Nichtüberschreitung der Hinzuverdienstgrenzen
- Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden folgende Zeiten angerechnet:
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigung
- geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung)
- Pflichtbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit
- freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit vorhanden sind
- Wehr- oder Zivildienstpflicht
- nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen
- Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes
- Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld), Übergangsgeld
- Leistungen bei beruflicher Weiterbildung
- Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld
- Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers)
- Ersatzzeiten (zum Beispiel politische Haft in der DDR)
Beschäftigungsaufgabe mit 61 Jahren
Grundsätzlich ist die Beschäftigungsaufgabe mit Vollendung des 61. Lebensjahres und ein daran anschließender Bezug von Arbeitslosengeld möglich. In den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn werden diese Zeiten der Arbeitslosigkeit aber nur auf die 45 Jahre angerechnet, wenn die Arbeitslosigkeit eine Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitsgebers ist.
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld darf eine Nebenbeschäftigung, die 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen darf, ausgeübt werden. Der Verdienst aus der Nebenbeschäftigung wird bis zu einer Höhe von 165,00 € nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Nebentätigkeit vereinbaren
Von der Nebentätigkeit (als Minijob) werden Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt, die auf die 45 Jahre für die Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres angerechnet werden.
Nach Möglichkeit vereinbaren Sie am besten mit Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Nebentätigkeit.
Neben weiteren Beiträgen zur Erreichung der erforderlichen 45 Jahre erhöhen Sie damit auch noch (geringfügig) Ihren Rentenanspruch. Des Weiteren bessern Sie Ihr Arbeitslosengeld etwas auf.
Beachten Sie die Altersgrenze
Die Altersgrenze von 63 Jahren gilt nur für bis 1952 Geborene. Für Geburtsjahrgänge ab dem Jahr 1953 wird die Altersgrenze (bis zur Erreichung des Alters 65) um jährlich 2 Monate angehoben:
Geburtsjahr Altersgrenze (Jahre / Monate)
1953 63 2
1954 63 4
1955 63 6
1956 63 8
1957 63 10
1958 64 0
1959 64 2
1960 64 4
1961 64 6
1962 64 8
1963 64 10
Ab 1964 65
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