Wann Sie einen Nebenjob oder Zweitjob verbieten dürfen

Immer mehr Arbeitgeber werden mit dem Wunsch eines Mitarbeiters konfrontiert, einen Nebenjob oder Zweitjob aufzunehmen. Häufig reicht das Einkommen aus einer Tätigkeit nicht mehr aus. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Und für Sie als Arbeitgeber stellt sich jetzt die Frage, ob Sie diesen Zweitjob einfach so akzeptieren müssen und wann Sie den Nebenjob verbieten dürfen.

Abgesehen von allen gesellschaftspolitischen Erwägungen in diesem Zusammenhang, müssen Sie als Arbeitgeber in so einer Situation wissen, wie Sie konkret reagieren können. 

Grundsatz: Ein Zweitjob oder Nebenjob ist zulässig

Grundsätzlich ist es die Entscheidung des Arbeitnehmers, wie vielen Beschäftigungen er nachgehen will. Sein Recht auf Freiheit in der Berufswahl und der Berufsausübung ist sogar verfassungsrechtlich geschützt. Was er in der Zeit, die er nicht laut Arbeitsvertrag für Sie einsetzen muss macht, ist seine Sache. Aus diesem Grund braucht er im Normalfall nicht Ihre Genehmigung, wenn er einen Nebenjob aufnehmen will. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag einen zulässigen Genehmigungsvorbehalt vorgibt.

Drei Fälle, in denen Sie die Nebenjob verbieten dürfen

Die Genehmigung dürfen Sie aber nur dann versagen, wenn der Nebenjob betriebliche Interessen beeinträchtigt. Das ist so durch das Bundesarbeitsgericht eindeutig festgestellt. Damit können Sie als Arbeitgeber gut leben. Denn sofern keine betrieblichen Interessen verletzt werden, haben Sie auch keinen Anlass, einen Nebenjob oder Zweitjob zu untersagen.

Es gibt drei klassische Fallgruppen, in denen das Bundesarbeitsgericht die Beeinträchtigung Ihrer betrieblichen Interessen durch einen Nebenjob annimmt. 

1. Konkurrenztätigkeit

Wenn Ihr Mitarbeiter entweder angestellt für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten oder sich in ihrer Branche selbstständig ein zweites Standbein aufbauen will, dürfen Sie die Nebentätigkeit grundsätzlich verbieten. Im Jahr 2010 hat das BAG das allerdings etwas eingeschränkt. In dem Fall war eine Teilzeitkraft für 15 h/Woche als Briefsortiererin bei der Deutschen Post beschäftigt. Daneben arbeitete sie in einem Minijob 6 h pro Woche für einen weiteren Arbeitgeber. Dort wurde sie als Zeitungszustellerin eingesetzt.

Das Bundesarbeitsgericht hat hier festgestellt, dass es sich zwar um ein Konkurrenzunternehmen handelte. Da sie aber in dem Minijob nur Zeitungen zustellte und keine Briefe und außerdem die Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung war, durfte die Deutsche Post die Nebentätigkeiten nicht verbieten.

2. Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit

Haupttätigkeit und Nebenjob dürfen zusammen die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Grundsätzlich sind das maximal 8 h pro Tag bzw. 48 h pro Woche. Dabei ist eine Verlängerung der Arbeitszeit auf 10 h pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche zulässig, wenn in einem Zeitraum von sechs Monaten (24 Wochen) im Durchschnitt die 8 h Arbeitszeit pro Tag bzw. 48 Stunden pro Wochen nicht überschritten werden.

Gelegentlich ist in einem Tarifvertrag ein anderer Ausgleichszeitraum vorgesehen. Außerdem muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine mindestens elfstündige ununterbrochene Ruhezeit von 11 h bestehen.

Führt die Zusammenrechnung der Arbeitszeiten aus dem Hauptjob bei Ihnen und dem gewünschten Nebenjob zu einer Überschreitung dieser Grenzen, dürfen Sie die Nebentätigkeit untersagen.

3. Die Nebentätigkeit verschlechtert die Arbeitsleistung bei Ihnen

Sie haben einen Anspruch darauf, dass der Mitarbeiter fit ist, wenn er bei Ihnen arbeitet. Ist er aufgrund des Nebenjobs überfordert und macht dadurch vielleicht sogar Fehler, dürfen Sie die Nebentätigkeit untersagen.

Der klassische Fall ist der Arbeitnehmer, der zusätzlich in einer Gastwirtschaft abends und nachts arbeitet oder zum Beispiel als Taxifahrer im Nebenjob Nachtschichten machen möchte. Dies führt häufig dazu, dass es zu Fehlern bei der eigentlichen Arbeitsleistung in dem Hauptjob bei Ihnen kommt, die sie nicht hinnehmen müssen.

So sichern Sie sich ab

Sie sehen, die Möglichkeiten, einen Nebenjob oder Zweitjob zu untersagen, bestehen durchaus. Voraussetzung ist aber immer, dass Sie von diesem überhaupt wissen. Daher ist eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Mitarbeiter verpflichtet ist, einen Nebenjob oder Zweitjob bei Ihnen anzumelden, sehr sinnvoll.

Eine klassische Formulierung dafür ist:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber vor jeder Aufnahme einer Nebenbeschäftigung hierüber zu unterrichten und seine Genehmigung einzuholen. Der Arbeitgeber wird die Nebenbeschäftigung genehmigen, soweit nicht betriebliche Interessen gegen die Nebentätigkeit sprechen.