Abmahnung bekommen: Und nun?

Ein Schock für viele Arbeitnehmer: Der Chef übergibt eine Abmahnung. Nun ist guter Rat gefragt. Wie können und sollten Sie sich jetzt verhalten? Und was bedeutet das für das Arbeitsverhältnis? Wie geht es jetzt weiter? All das sind Fragen, auf die Sie die Antwort hier finden.

Wichtig: Verdauen Sie erst einmal den Schock

Es ist völlig selbstverständlich, dass Sie die Abmahnung aufrüttelt. Genau das ist eine Aufgabe der Abmahnung. Ihr Arbeitgeber will Sie aufrütteln und auf ein Fehlverhalten hinweisen. Und so ein Hinweis ist immer ein Schock. Bevor Sie jetzt überstürzt und dabei möglicherweise falsch reagieren, schlafen Sie erst einmal eine Nacht drüber. Sie brauchen keine Angst zu haben, dass Sie durch das Abwarten irgendwelche Fristen versäumen.

Wird Ihnen die Abmahnung persönlich übergeben, sollten Sie sich nicht im ersten Schock zu einer Reaktion oder gar Rechtfertigung hinreißen lassen. Sagen Sie Ihrem Chef allenfalls, dass Sie sich später dazu äußern werden.

Informieren Sie gegebenenfalls den Betriebsrat

Eine Abmahnung kann der Chef auch aussprechen, ohne hierzu vorher den Betriebsrat anhören zu müssen. Diese Anhörung ist nur für die Kündigung, nicht aber für die Abmahnung vorgeschrieben. Es kann also gut sein, dass der Betriebsrat noch gar nichts von der Abmahnung weiß. Insbesondere, wenn Sie die Abmahnung für unberechtigt halten, sollten Sie sich an den Betriebsrat wenden und um Unterstützung bitten.

Unterscheiden Sie zwei Situationen bei einer Abmahnung

Das weitere Vorgehen ist jetzt davon abhängig, was es mit der Abmahnung auf sich hat. Mit der Abmahnung werden Sie auf ein vom Chef angenommenes Fehlverhalten hingewiesen und aufgefordert, sich in Zukunft vertragsgetreu zu verhalten. Gleichzeitig werden Sie gewarnt. Sollte es erneut zu einem ähnlichen Fehlverhalten kommen, droht Ihnen sogar eine (verhaltensbedingte) Kündigung.

Nicht nur, dass Sie dann Ihren Arbeitsplatz verloren haben: Bei einer verhaltensbedingten Kündigung geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass Sie die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben. Ihnen droht dann eine mehrwöchige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Alles das sind Gründe, eine Abmahnung nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.

Sind alle Formvorschriften eingehalten?

Eine Abmahnung hat einige verpflichtende Bestandteile. Dazu gehört v. a., dass Ihr Chef das Ihnen vorgeworfene Fehlverhalten genau beschrieben hat, also auch mit Datum und Uhrzeit. An der präzisen Beschreibung hapert es immer wieder. Weiter muss er Sie auffordern, sich zukünftig vertragstreu zu verhalten. Schließlich gehört zu der Abmahnung, dass Sie ihr unmissverständlich entnehmen können, dass eine Wiederholung zur Kündigung führen wird.

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, sollten Sie Ihren Chef jetzt keinesfalls darauf hinweisen. Das kann schnell dazu führen, dass Sie eine neue – diesmal formal einwandfreie Abmahnung – bekommen.

Besser ist es, wenn Sie Ihr Wissen für sich behalten. Kommt es später zu einer auf die Abmahnung gestützten Kündigung, können Sie im Gerichtsverfahren immer noch argumentieren, dass die Abmahnung unwirksam war. Liegt keine wirksame Abmahnung vor, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung in den meisten Fällen unwirksam.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist

Prüfen Sie selbstkritisch, ob das Ihnen vorgeworfene Fehlverhalten tatsächlich vorliegt. Ist das der Fall, sollten Sie Ihr Verhalten zukünftig ändern und sich vertragsgetreu verhalten, um nicht die Kündigung im Wiederholungsfall zu riskieren.

Bei einer unberechtigten Abmahnung werden Sie aktiv

Ist die Abmahnung unberechtigt, etwa weil Ihnen kein arbeitsrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist, werden Sie aktiv. Sie haben einen Anspruch darauf, dass unberechtigte Abmahnungen aus Ihrer Personalakte entfernt werden. Sie kann dann auch keine Grundlage mehr für eine Kündigung sein. Und ein Kündigungsrechtsstreit ist immer eine Belastung, auch wenn Sie gewinnen.

Den Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte können Sie notfalls gerichtlich durchsetzen. Am besten fordern Sie Ihren Arbeitgeber zunächst schriftlich mit Fristsetzung auf, die unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Weigert er sich, so sollten Sie das nicht auf sich sitzen lassen. Stimmen Sie das konkrete weitere Vorgehen dann mit dem Betriebsrat, Ihrer Gewerkschaft oder mit einem im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt ab.