Wann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich ist

Im Normalfall müssen Sie vor jeder verhaltensbedingten Kündigung, also einer Kündigung wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, vorher eine Abmahnung aussprechen. Sonst ist die Kündigung alleine aus diesem Grund unwirksam. Es gibt jedoch Situationen, in denen Sie auf die Abmahnung verzichten können. Dann kann sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich sein.

Fristlose Kündigung meist ohne Abmahnung nicht möglich
Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist allerdings nur in Extremfällen möglich. Daher sollten Sie genau prüfen, ob das in Ihrem Fall gegeben ist. Arbeitgeber neigen oft dazu, aus Ärger über das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers zu vorschnell eine fristlose Kündigung auszusprechen. Die fristlose Kündigung ist wirklich nur der Ausnahmefall. Dies gilt umso mehr, wenn ihr keine Abmahnung vorausgeht.

Beispiel für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung
Ein plakatives Beispiel dafür, wann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich ist, ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 24.11.2010 – 8 Sa 492/10.

Gegen seine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung hatte ein Fluglotse geklagt. In der ersten Instanz beim Arbeitsgericht hat er noch gewonnen, beim Landesarbeitsgericht war Schluss für ihn. Zur Kündigung kam es, weil der Arbeitgeber feststellen musste, dass der Fluglotse während Nachtschichten seine Pausen mehrfach überzog, mindestens um 20 Minuten, zweimal sogar um gut 1 Stunde. Gefährdungen des Flugverkehrs waren dadurch nicht ausgeschlossen.

Hinzu kam, dass der Fluglotsen in der Zeiterfassung die überzogenen Pausen nicht kennzeichnete. Aufgrund des laut LAG-Richter "krassen Fehlverhaltens"  bei der Beziehung der Pausen und des Vertrauensbruchs bei der Zeiterfassung hielten die Richter am Landesarbeitsgericht eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung für gerechtfertigt.

Was Sie bei jeder fristlosen Kündigung, egal ob mit Abmahnung oder ohne, beachten sollten
Bitte beachten Sie bei jeder fristlosen Kündigung, egal ob mit Abmahnung oder ohne, dass Sie in jedem Fall eine sehr sorgfältige Interessensabwägung vornehmen müssen. Ihr Interesse an einer fristlosen Kündigung muss größer sein, als das Interesse des Arbeitnehmers an einer fristgemäßen Kündigung.

Kriterien dabei sind zum Beispiel der mögliche Schaden und die Dauer des beanstandungsfreien Arbeitsverhältnisses. In dem Fall des LAG Hessen haben die Richter – wie ich meine zu Recht – die Gefährdung des Luftverkehrs als so gravierend angesehen, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.