Werbungskosten-Abzug, auch wenn andere zahlen?

Bei den Finanzbehörden kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen, weil Steuerzahler Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen wollen, die nicht sie selbst, sondern eine andere Person getragen hat. In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber lediglich die Rechtslage für geschenkte Geldbeträge bzw. für geschenkte Gegenstände geklärt.

Nunmehr musste durch den Gesetzgeber geklärt werden, ob durch die Finanzverwaltung auch direkte Zahlungen durch Dritte (sog. Drittleistungen) als Werbungskosten anerkannt werden können. Die Richter mussten in diesem Fall die jeweiligen Unterschiede "abgekürzter Zahlungsweg" und "abgekürzter Vertragsweg" klären.

Um einen abgekürzten Zahlungsweg handelt es sich, wenn Sie Dinge zur Einkunftserzielung erwerben oder Aufträge erteilen und ein Dritter die Rechnung begleicht, statt Ihnen den Geldbetrag unmittelbar zu geben. Ein abgekürzter Vertragsweg liegt vor, wenn zu Ihren Gunsten ein Dritter in eigenem Namen einen Vertrag abschließt oder einen Auftrag erteilt und dafür die geschuldete Zahlung selbst leistet.

Die Finanzverwaltungen vertraten bislang die Auffassung, dass Werbungskosten grundsätzlich nur dann zum Abzug gebracht werden können, wenn auch die Aufwendungen hierfür selber getragen werden (BMF-Schreiben, Az. IV C 3-S 2211-21/06). Im Umkehrschluss bedeutete dies für den Steuerzahler: Trug eine Person die Aufwendungen, während eine andere Person die dadurch resultierenden Einnahmen erzielt, dann handelte es sich nicht um einen abziehbaren Drittaufwand.

Fallbeispiel

Diesem Gebaren setzte nunmehr der Bundesfinanzhof (BFH) ein Ende. Jetzt können Angehörige, die zu ihren Gunsten einen Vertrag abschließen und zudem noch die vertraglichen Leistungen bezahlen, die entstandene Ausgaben auch steuerlich geltend machen. Hiernach hat sich nunmehr auch die Finanzbehörde zu richten.

In dem zu verhandelnden Fall ging es um den Erwerb einer Eigentumswohnung, die der Kläger von seinen Eltern erworben hatte. Diese wurde von ihm auch vermietet. Um die Wohnung selbst kümmerte sich die Mutter des Eigentümers. Auf Grund eines Eigentümerwechsels wurde vor dem Einzug des neuen Mieters die komplette Wohnung renoviert. Die Mutter selbst beauftragte nicht nur einen Handwerker mit der Durchführung der Arbeiten, auch die Rechnungen wurden auf den Namen der Mutter ausgestellt und von dieser auch bezahlt.

Das Urteil des BFH (Az. IX R 45/07, BStBl. 2008 II S. 572 i.V.m. Az. IX R 27/08, BFH/NV 2009 S. 901) im Wortlaut: Erhaltungsaufwand für ein Mietobjekt ist auch dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn nicht der Vermieter selbst, sondern vielmehr ein Dritter (bspw. Angehörige wie Eltern oder Ehegatte) im Interesse des Vermieters die Handwerker beauftragt (abgekürzter Vertragsweg) und bezahlt (abgekürzter Zahlungsweg).