Immobilienverkauf: Zinsen als nachträgliche Werbungskosten

Wenn der Veräußerungserlös nach einem Immobilienverkauf nicht ausreicht, um das Immobiliendarlehen vollständig zu tilgen, stellt sich unweigerlich die Frage, ob die Zinsen weiterhin als nachträgliche Werbungskosten aus der Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht werden können. Aktuell ist Bewegung in diese Frage gekommen, weshalb ein begründeter Hoffnungsschimmer auf Steuerminderung besteht.

Zinsen sind Werbungskosten
Wer eine Vermietungsimmobilie mittels eines Darlehens finanziert, kann die hier entstehenden Zinsen unstreitig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug bringen. Wenn es aber schlussendlich zum Immobilienverkauf kam, sieht die Sache schon anders aus.

Bisher ließen in Fällen des Immobilienverkaufes die Finanzämter und auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes keinen nachträglichen Abzug der Zinsen als Werbungskosten zu, wenn der Verkaufserlös des Immobilienverkaufes nicht ausgereicht hat, um das Darlehen zu tilgen. Der Abzug von Zinsen als nachträgliche Werbungskosten war also tabu.

Schon im letzten Jahr hat sich der Bundesfinanzhof in einem Urteil zu einem Verkauf von Anteilen an einer GmbH jedoch dazu durchgerungen den Abzug von Zinsen als nachträgliche Werbungskosten zu erlauben. In eben diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof zudem die Frage gestellt, ob nicht auch Zinsen nach einem Immobilienverkauf weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden müssen.

Wie nicht anders zu erwarten, verneinen die Finanzämter und auch die erstinstanzliche Rechtsprechung diese steuerzahlerfreundliche Meinung. So hat beispielsweise das Finanzgericht Baden-Württemberg gegen einen Abzug von Zinsen als Werbungskosten nach einem Immobilienverkauf plädiert.

Zinsen nach dem Immobilienverkauf
Gegen dieses negative Urteil der schwäbischen Erstinstanzler ist nun jedoch eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, in dem es exakt um die Zinsen als nachträgliche Werbungskosten nach dem Immobilienverkauf geht.

Die obersten Finanzrichter haben hier zu klären, ob nachträgliche Zinsen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung sind, wenn der Veräußerungspreis des Immobilienverkaufes nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens reicht. Betroffene sollten sich daher auf das Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen IX R 67/10 stützen und Einspruch einlegen.

Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise, wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen finden Sie in folgenden Beiträgen: