Werbungskosten: Was sind Werbungskosten?

Was sind Werbungskosten? Was wird steuerlich anerkannt? Was ist beruflich veranlasst? In dieser Artikelserie lesen Sie die Antworten auf diese Fragen.

Abzugsfähig sind die tatsächlichen Kosten, mindestens aber die Werbungskostenpauschbeträge. Sie können steuerlich bei den so genannten "Überschusseinkünften" geltend gemacht werden.

Die Werbungskosten müssen Sie im Jahr der Entstehung geltend machen.

Ihre Ausgaben können Sie nur in dem Kalenderjahr abziehen, in dem Sie sie bezahlt haben, (Abflussprinzip, § 11 Abs. 2 EStG).

Werbungskosten – Was wird steuerlich anerkannt?
Für die steuerliche Anerkennung der Werbungskosten kommt es nicht darauf an, ob sie notwendig, zweckmäßig oder üblich sind (BFH, Urteil vom 15.05.1981, VI R 66/78, BstBl. 1981 II S. 735).

Selbst sehr hohe Ausgaben sind abzugsfähig, wenn sie rein beruflich veranlasst sind. Das Finanzamt wird nur sehr selten den Werbungskostenabzug ablehnen, etwa dann, wenn die Grenze der Angemessenheit überschritten ist. Wo genau die Grenze liegt, ist im jeweiligen Einzelfall begründet, es gibt hier keine festen Wertgrenzen (BFH, Urteil vom 20.08.1986, I R 80/83, BstBl. 1986 II S. 904).

Werbungskosten – Was ist beruflich veranlasst?
Ob Ihre Aufwendungen beruflich veranlasst sind, prüft das Finanzamt jedes Jahr aufs Neue. Sind Ihre Aufwendungen   einmal anerkannt, ist im Allgemeinen auch in den folgenden Jahren mit einer Anerkennung zu rechnen.

Es ist aber möglich und auch zulässig, dass das Finanzamt in einem Folgejahr zu einer anderen Einschätzung kommt und die Aufwendungen streicht. Das Finanzamt ist nicht an frühere Handlungen gebunden, es kann jederzeit eine gewandelte Rechtsauffassung zugrunde legen (BFH, Urteil vom 5.9.1990, X R 100/89, BFH/NV 1991 S. 217).

Werbungskosten – Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 920 Euro jährlich. Den Pauschbetrag erhalten Sie, wenn Sie keine Werbungskosten geltend machen oder wenn Ihre nachgewiesenen Werbungskosten niedriger als der Pauschbetrag sind.

Grundsätzlich berücksichtigt das Finanzamt von Amts wegen einen Werbungskosten Pauschbetrag bei den Werbungskosten im Zusammenhang mit Einnahmen aus nicht selbständiger Tätigkeit. Dieser Freibetrag ist bereits in den Lohnsteuertabellen eingearbeitet.