Bilder untermauern die auf einer Vereinshomepage veröffentlichten Informationen optisch. Viele Vereinsmitglieder freuen sich, wenn sie ihr Konterfei in einer Bilderserie wiederfinden oder wenn eine Aktion mit der Linse eingefangen wurde, bei der sie selbst dabei waren. Eine gut gemachte Homepage mit attraktiven Fotos steigert den Bekanntheitsgrad eines Vereins und dient zur Mitgliederpflege und Mitgliedergewinnung.
Allerdings gibt es mehrere rechtliche Haken, die vor einer Veröffentlichung von Fotos auf der Vereinshomepage
berücksichtigt werden müssen.
Bilderrechte vor der Veröffentlichung klären
Das Urheberrecht ist kompliziert und wer dagegen verstößt, muss mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Unwissenheit schützt in diesem Fall nicht vor Strafe. Ein Verein, der seine Homepage von einem professionellen Webmaster erstellen lässt, sollte sich vorab informieren, ob er die urheberrechtlichen Vorschriften kennt. Kommt es nämlich zu einer Abmahnung oder sogar zu einem Rechtsstreit, ist immer der haftbar, der im Impressum steht. Das ist zu 99 % der Vereinsvorsitzende.
Es ist dabei völlig gleichgültig, ob es sich um die Veröffentlichung von eigenen oder fremden Fotos handelt. Wenn es sich um die Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter handelt, also Menschen im Fokus des Bildes stehen, die weder fotografiert werden, geschweige denn ihr Foto im Internet abgebildet haben wollten, dann ist eine Abmahnung mit allen ärgerlichen Konsequenzen die Folge.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen von Fotos auf der Vereinshomepage checken
Wie bei der Veröffentlichungen von Bildern in der Verbandszeitung gelten auch beim Publizieren auf der Vereinshomepage dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen. Zum einen gibt es das klassische Urheberrechtsgesetz (UrhG), wo der Urheber sein Einverständnis zur Veröffentlichung des Fotos geben muss. In der Regel ist hier auch eine Quellenangabe erforderlich. Das gilt insbesondere für gekaufte Bilder.
Selbst wenn Sie das Foto bezahlt haben, besitzen Sie nicht die uneingeschränkten Rechte für eine Veröffentlichung. Verlangt der Verkäufer, also der Urheber eines Textes oder/und Fotos, eine Quellenangabe und Sie halten diese Vertragsvereinbarung nicht ein, kann der Urheber sie abmahnen.
Weniger bekannt ist das Kunsturhebergesetz (KUG), genauer gesagt das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie", was insbesondere auf die Veröffentlichung von Fotos abzielt sowie die Persönlichkeitsrechte Dritter (Name, Ruf, Ehre, Recht am eigenen Bild und so weiter).
Wann eine Verletzung des Urheberrechts nicht zutrifft
Es gibt Ausnahmen, wo auch ohne die Einwilligung des Urhebers oder der auf den Bildern abgelichteten Personen eine Veröffentlichung von Fotos auf der Vereinshomepage möglich ist:
- Fotos, die ein zeitgeschichtliches Dokument darstellen
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bilder von Versammlungen, Veranstaltungen und öffentlichen Events, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
- Abbildungen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Das gilt wiederum nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine unattraktive Pose handeln oder um eine Behinderung, die auf dem Foto klar erkennbar ist.
Bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kann von dem Betroffenen neben der Abmahnung ein Schmerzensgeld gefordert werden. Denken Sie daran, dass sich solche Dinge in der Öffentlichkeit herumsprechen und letztlich dem Verein und der Reputation des Vorstandes schaden.
Deshalb sollte man vor der Veröffentlichung eines Fotos auf der Vereinshomepage prüfen, ob auch alle Kriterien des Urheberrechts erfüllt wurden. Die Veröffentlichung im Internet ist ein wichtiges Thema im Vereinsleben. Lesen Sie hierzu auch den Artikel über die Impressumspflicht bei Facebook.