Vereinsrecht: So umgehen Sie die Gemeinnützigkeitsfalle

Es ist ein Klassiker des Vereinsrechts: Und doch wissen die wenigsten Vereinsverantwortlichen, welche Auswirkungen das Ausstellen einer Spendenbescheinigung auf die Gemeinnützigkeit des Vereins haben kann, wie der folgende Fall zeigt:
Ein Bonner Sportverein erhielt von einem befreundeten Sportgeschäft für die ranghöchste Jugendmannschaft einen Satz Trikots. Auf diesen war das Logo des Betriebs aufgedruckt. Der Kassenwart stellte als Gegenleistung zum Jahresende eine Spendenbescheinigung aus, nachdem der Sporthändler die entsprechende Lieferrechnung vorgelegt hatte. Das Vereinsfinanzamt war von dem Vorgehen wenig begeistert. Nur mit Mühe konnte der Verein den vom Amt veranlassten Entzug der Gemeinnützigkeit abwenden.
Der Fehler:
Für eine solche Spende darf keine Spendenquittung ausgestellt werden. Denn das Sportgeschäft kann die entsprechenden Ausgaben steuermindernd geltend machen. Konkret: Den Aufwand, der ihm durch diese Werbemaßnahme entstanden ist, kann er mit seinem Betriebsgewinn gegenrechnen. Dieser fällt dadurch niedriger aus – und die auf den Gewinn zu leistende Steuer natürlich ebenfalls. Es ist ganz einfach:
Werbung gehört zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Halten Sie Ihren Verein schadensfrei: Denn das Spendenrecht verlangt, dass Sie für Leistungen, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden, niemals eine Spendenquittung ausstellen können
Anders sieht es aus, wenn Ihnen das Unternehmen Geld für den Kauf eines Trikotsatzes für Ihre Mannschaft übergibt. In diesem Fall, können Sie hierfür problemlos eine Spendenbescheinigung ausstellen, egal ob mit Aufdruck oder ohne.